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Bezeichnung der Wahlorte und Wahllokale durch das amtliche Nachrichtsblatt
öffentlich bekannt und teilt es den Wahlkommissaren zur Nachachtung mit.
Die Wahlkommissare haben durch besondere Zuschrift jeden zur Teilnahme an
der Wahl Berechtigten aufzufordern, zu dem Wahltermin zu erscheinen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 17 bis 23
Anwendung.
VII.
Hinter § 29 werden zwei neue Paragraphen mit nachstehendem Inhalt
eingefügt:
8 29a.
Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahlprotokolle mit
sämtlichen zugehörigen Schriftstücken dem Bezirksdirektor zu übersenden.
Dieser beruft zur Ermittelung des Wahlergebnisses auf den dritten Tag
nach dem Wahltermin drei bis sechs Wähler aus der Zahl der nach 88
Wahlberechtigten des Verwaltungsbezirks, welche ein unmittelbares Staatsamt
nicht bekleiden, als Wahlausschuß und verpflichtet sie mittels Handschlags an
Eidesstatt.
Zu der Sitzung dieses Wahlausschusses ist ein Protokollführer zuzuziehen.
Der Zutritt zu der Sitzung steht jedem nach § 8 Wahlberechtigten offen.
8 29b.
Von dem nach 8 29a gebildeten Wahlausschuß werden die Protokolle
über die Wahlen in den Wahlunterbezirken durchgesehen und das Ergebnis
festgestellt.
Als gewählt zum Abgeordneten. gilt derjenige, welcher eine die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen übersteigende Stimmenzahl für sich hat (absolute
Stimmenmehrheit).
Stellt sich hierbei eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so hat
der Bezirksdirektor zur Vornahme einer engeren Wahl zwischen denjenigen beiden
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, einen Termin in der—
selben Weise wie für die erste Wahl (§ 29) auf nicht später als 10 Tage nach
dem Wahlfeststellungstermin anzuberaumen.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, auch wenn es sich darum
handelt, wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet das vom
Bezirksdirektor zu ziehende Los.
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