Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Bezeichnung der Wahlorte und Wahllokale durch das amtliche Nachrichtsblatt 
öffentlich bekannt und teilt es den Wahlkommissaren zur Nachachtung mit. 
Die Wahlkommissare haben durch besondere Zuschrift jeden zur Teilnahme an 
der Wahl Berechtigten aufzufordern, zu dem Wahltermin zu erscheinen. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 17 bis 23 
Anwendung. 
VII. 
Hinter § 29 werden zwei neue Paragraphen mit nachstehendem Inhalt 
eingefügt: 
8 29a. 
Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahlprotokolle mit 
sämtlichen zugehörigen Schriftstücken dem Bezirksdirektor zu übersenden. 
Dieser beruft zur Ermittelung des Wahlergebnisses auf den dritten Tag 
nach dem Wahltermin drei bis sechs Wähler aus der Zahl der nach 88 
Wahlberechtigten des Verwaltungsbezirks, welche ein unmittelbares Staatsamt 
nicht bekleiden, als Wahlausschuß und verpflichtet sie mittels Handschlags an 
Eidesstatt. 
Zu der Sitzung dieses Wahlausschusses ist ein Protokollführer zuzuziehen. 
Der Zutritt zu der Sitzung steht jedem nach § 8 Wahlberechtigten offen. 
8 29b. 
Von dem nach 8 29a gebildeten Wahlausschuß werden die Protokolle 
über die Wahlen in den Wahlunterbezirken durchgesehen und das Ergebnis 
festgestellt. 
Als gewählt zum Abgeordneten. gilt derjenige, welcher eine die Hälfte der 
abgegebenen gültigen Stimmen übersteigende Stimmenzahl für sich hat (absolute 
Stimmenmehrheit). 
Stellt sich hierbei eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so hat 
der Bezirksdirektor zur Vornahme einer engeren Wahl zwischen denjenigen beiden 
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, einen Termin in der— 
selben Weise wie für die erste Wahl (§ 29) auf nicht später als 10 Tage nach 
dem Wahlfeststellungstermin anzuberaumen. 
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, auch wenn es sich darum 
handelt, wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet das vom 
Bezirksdirektor zu ziehende Los. 
38“
	        
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