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Ministerialbekanntmachung.
(69] Auf Grund des Artikels 3 des Nachtrags vom 7. Juli 1906 zum Gesetz
vom 17. April 1896, die Wahl der Landtagsabgeordneten im Großherzogtum
Sachsen betreffend (Regierungsblatt S. 33), wird der Text des Landtagswahl-
gesetzes, wie er sich aus den Abänderungen durch das Gesetz vom 7. Juli 1906
ergibt, in entsprechender Wortfassung und unter fortlaufender Nummernfolge
der Paragraphen als „Landtagswahlgesetz“ nachstehend bekannt gemacht.
Weimar, den 9. Juli 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
Landtagswahlgesetz vom 7. Juli 1906.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 206.
verordnen über die Wahl der Landtagsabgeordneten im Großherzogtume mit
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
I. Von der Zusammensetzung des Landtags.
1.
Der Landtag des Großherzogtums besteht aus dreiunddreißig Abgeordneten.
8 2.
Dieselben gehen aus folgenden Wahlen hervor:
a) fünf aus der Wahl der größeren Grundbesitzer (§ 7),
b) fünf aus der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten (8 8),
) dreiundzwanzig aus allgemeinen Wahlen im Großherzogtume.