Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Auf Ansuchen ist vom Bezirksdirektor innerhalb dieser Frist jedem nach 
§ 6 Wahlberechtigten Auskunft über die seine Person betreffenden Eintragungen 
in den nach § 10 aufgestellten Verzeichnissen zu erteilen. 
Wird eine Erinnerung vom Bezirksdirektor für begründet erachtet, so ist die 
Liste hiernach zu berichtigen, entgegengesetzten Falles der Beteiligte entsprechend 
zu bescheiden. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet nicht statt. 
Die Liste wird sodann vom Bezirksdirektor zum Zeichen der endgültigen 
Feststellung unterschriftlich vollzogen. 
§ 13. 
Zur Teilnahme an der Wahl der im §2 unter c bezeichneten Abgeord- 
neten sind — und zwar in Gestalt der in den §§ 33 bis 41 geordneten Wahl- 
männerwahl — alle nach § 6 wahlberechtigten Personen befugt, welche ihren 
Wohnsitz in einer Gemeinde des Großherzogtums haben. 
Bei mehrfachem Wohnsitze findet die Ausübung des Wahlrechts nur an 
demjenigen Orte statt, wo der Wahlberechtigte sich während des größeren 
Teils des Jahres aufzuhalten pflegt. 
8 14. 
Die Liste der nach § 13 wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde hat 
der Gemeindevorstand binnen vier Wochen nach erfolgter Ausschreibung all- 
gemeiner Neuwahlen mit Angabe des Vornamens, des Zunamens und des 
Standes oder Gewerbes in alphabetischer Reihenfolge — in den nach § 35 
dritte Bestimmung gebildeten Urwahlbezirken sowie für den Fall der Festsetzung 
mehrerer Wahllokale (§ 40 Absatz 2) in getrennter Gestalt für jeden der hierbei 
in Betracht kommenden Teile des Gemeindebezirks — aufzustellen und an einem 
in ortsüblicher Weise bekannt zu machenden Orte während acht Tagen zur 
Einsicht für jeden Ortseinwohner auszulegen. Innerhalb der Auslegungsfrist 
kann jeder Wahlberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste schriftlich bei dem 
Gemeindevorstand Einwendung erheben, über welche der Gemeinderat binnen 
acht Tagen zu entscheiden hat. Innerhalb weiterer acht Tage nach der Mit- 
teilung der Entscheidung ist Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, welcher 
binnen vierzehn Tagen endgültig entscheidet.
	        
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