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Auf Ansuchen ist vom Bezirksdirektor innerhalb dieser Frist jedem nach
§ 6 Wahlberechtigten Auskunft über die seine Person betreffenden Eintragungen
in den nach § 10 aufgestellten Verzeichnissen zu erteilen.
Wird eine Erinnerung vom Bezirksdirektor für begründet erachtet, so ist die
Liste hiernach zu berichtigen, entgegengesetzten Falles der Beteiligte entsprechend
zu bescheiden. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet nicht statt.
Die Liste wird sodann vom Bezirksdirektor zum Zeichen der endgültigen
Feststellung unterschriftlich vollzogen.
§ 13.
Zur Teilnahme an der Wahl der im §2 unter c bezeichneten Abgeord-
neten sind — und zwar in Gestalt der in den §§ 33 bis 41 geordneten Wahl-
männerwahl — alle nach § 6 wahlberechtigten Personen befugt, welche ihren
Wohnsitz in einer Gemeinde des Großherzogtums haben.
Bei mehrfachem Wohnsitze findet die Ausübung des Wahlrechts nur an
demjenigen Orte statt, wo der Wahlberechtigte sich während des größeren
Teils des Jahres aufzuhalten pflegt.
8 14.
Die Liste der nach § 13 wahlberechtigten Personen jeder Gemeinde hat
der Gemeindevorstand binnen vier Wochen nach erfolgter Ausschreibung all-
gemeiner Neuwahlen mit Angabe des Vornamens, des Zunamens und des
Standes oder Gewerbes in alphabetischer Reihenfolge — in den nach § 35
dritte Bestimmung gebildeten Urwahlbezirken sowie für den Fall der Festsetzung
mehrerer Wahllokale (§ 40 Absatz 2) in getrennter Gestalt für jeden der hierbei
in Betracht kommenden Teile des Gemeindebezirks — aufzustellen und an einem
in ortsüblicher Weise bekannt zu machenden Orte während acht Tagen zur
Einsicht für jeden Ortseinwohner auszulegen. Innerhalb der Auslegungsfrist
kann jeder Wahlberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste schriftlich bei dem
Gemeindevorstand Einwendung erheben, über welche der Gemeinderat binnen
acht Tagen zu entscheiden hat. Innerhalb weiterer acht Tage nach der Mit-
teilung der Entscheidung ist Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, welcher
binnen vierzehn Tagen endgültig entscheidet.