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IV. Allgemeine Bestimmungen über das Wahlverfahren.
8 15.
Die allgemeine Leitung der Wahlgeschäfte liegt Unserm Staatsministerium
ob. Dasselbe schreibt die von Uns beschlossenen allgemeinen, sowie diejenigen
einzelnen Neuwahlen aus, welche sich infolge des Abganges eines Abgeordneten
nötig machen, ernennt die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlkommissare und
macht die Namen derselben öffentlich bekannt.
8 16.
Derjenige, welcher auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes mit der
Leitung einer Abgeordnetenwahl beauftragt ist, bestimmt Ort, Tag und Anfangs—
stunde des Wahltermins, macht dieses durch das amtliche Nachrichtsblatt öffent—
lich bekannt und fordert außerdem durch besondere Zuschrift jeden zur Teil—
nahme an der Abgeordnetenwahl Berechtigten auf, zu dem Wahltermine zu
erscheinen (vgl. 8 45).
§ 17.
In den Wahlterminen dürfen andere als auf die Wahl bezügliche Gegen-
stände nicht zur Verhandlung gebracht werden.
Außer den Wahlberechtigten selbst, sowie dem zur Leitung der Wahl
gehörigen Personal hat niemand Zutritt zu dem Wahlzimmer.
Vor Bildung des Wahlvorstandes (8§ 19) hat der Wahlleiter auf Ver-
langen den anwesenden, zur Teilnahme an der Abgeordnetenwahl berechtigten
Personen Gelegenheit zu geben, sich in seiner Abwesenheit über die Wahl zu
beraten.
8 18.
Der Wahlleiter hat — unbeschadet der Bestimmung in § 17 Absatz 3 —
Ruhe und Ordnung im Wahltermine aufrecht zu erhalten und kann Personen,
welche die Wahlhandlung in ungebührlicher Weise stören, aus dem Wahl-
zimmer entfernen lassen, auch wegen derartiger Ungebührlichkeiten Ordnungs-
strafen bis zu zwanzig Mark aussprechen, welche, soweit sie nicht auf eine
binnen einer ausschließlichen Frist von vierzehn Tagen einzuwendende Berufung
vom Staatsministerium aufgehoben werden, vom Bezirksdirektor zu voll-
strecken sind.
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