253
8 34.
Jeder der dreiundzwanzig Wahlbezirke umfaßt Urwahlbezirke, in welchen
von den in die Liste (8 14) eingetragenen Wahlberechtigten die Wahlmänner
zur Wahl des Abgeordneten gewählt werden.
Fähig, zum Wahlmann gewählt zu werden, ist jeder, welcher nach § 6 die
allgemeine Wahlberechtigung besitzt, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurück-
gelegt hat und in dem Urwahlbezirke, für welchen der Wahlmann gewählt wird,
seinen wesentlichen Aufenthalt hat.
§ 35.
Jede Gemeinde des Großherzogtums von vierhundert bis fünftausend
Seelen bildet einen Urwahlbezirk.
Orte, welche unter vierhundert Seelen haben, sind vom Bezirksdirektor
mit anderen Orten zu einem mindestens vierhundert Seelen umfassenden
Urwahlbezirk zusammenzulegen.
Orte, welche über fünftausend Einwohner haben, sind vom Bezirksdirektor
dergestalt in mehrere Urwahlbezirke von annähernd gleicher Einwohnerzahl
einzuteilen, daß auf einen Urwahlbezirk nicht mehr als viertausend Einwohner
entfallen.
In jedem Urwahlbezirk wird von allen Wahlberechtigten (8 6), welche in
diesem Bezirke ihren wesentlichen Aufenthalt haben, auf je volle vierhundert
Seelen ein Wahlmann gewählt. Die überschießende Seelenzahl gewährt nur
dann die Befugnis, einen Wahlmann mehr zu wählen, wenn sie zweihundert
Seelen übersteigt.
Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die zuletzt vorausgegangene
Volkszählung maßgebend.
Wo mehrere Ortsgemeinden zu einem Urwahlbezirke gehören, geben
die Stimmberechtigten jedes einzelnen Ortes ihre Stimmen gesondert ab.
Die Wahlstimmen des ganzen Urwahlbezirks aber werden wie die einer
einzigen Versammlung zusammengezählt.
836.
Die folgenden Gemeinden:
1. Weimar,
2. Apolda,
1906 40