Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8 34. 
Jeder der dreiundzwanzig Wahlbezirke umfaßt Urwahlbezirke, in welchen 
von den in die Liste (8 14) eingetragenen Wahlberechtigten die Wahlmänner 
zur Wahl des Abgeordneten gewählt werden. 
Fähig, zum Wahlmann gewählt zu werden, ist jeder, welcher nach § 6 die 
allgemeine Wahlberechtigung besitzt, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurück- 
gelegt hat und in dem Urwahlbezirke, für welchen der Wahlmann gewählt wird, 
seinen wesentlichen Aufenthalt hat. 
§ 35. 
Jede Gemeinde des Großherzogtums von vierhundert bis fünftausend 
Seelen bildet einen Urwahlbezirk. 
Orte, welche unter vierhundert Seelen haben, sind vom Bezirksdirektor 
mit anderen Orten zu einem mindestens vierhundert Seelen umfassenden 
Urwahlbezirk zusammenzulegen. 
Orte, welche über fünftausend Einwohner haben, sind vom Bezirksdirektor 
dergestalt in mehrere Urwahlbezirke von annähernd gleicher Einwohnerzahl 
einzuteilen, daß auf einen Urwahlbezirk nicht mehr als viertausend Einwohner 
entfallen. 
In jedem Urwahlbezirk wird von allen Wahlberechtigten (8 6), welche in 
diesem Bezirke ihren wesentlichen Aufenthalt haben, auf je volle vierhundert 
Seelen ein Wahlmann gewählt. Die überschießende Seelenzahl gewährt nur 
dann die Befugnis, einen Wahlmann mehr zu wählen, wenn sie zweihundert 
Seelen übersteigt. 
Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die zuletzt vorausgegangene 
Volkszählung maßgebend. 
Wo mehrere Ortsgemeinden zu einem Urwahlbezirke gehören, geben 
die Stimmberechtigten jedes einzelnen Ortes ihre Stimmen gesondert ab. 
Die Wahlstimmen des ganzen Urwahlbezirks aber werden wie die einer 
einzigen Versammlung zusammengezählt. 
836. 
Die folgenden Gemeinden: 
1. Weimar, 
2. Apolda, 
1906 40
	        
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