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der Wahlvorstände, welcher vom Gemeindevorstand zu bestimmen ist, zusammen-
zuzählen und hiernach die Wahlergebnisse festzustellen.
Für Wahlbezirke, zu welchen mehrere Gemeinden vereinigt sind, bestimmt
der Bezirksdirektor denjenigen Wahlvorstand, welchem die Ermittelung des
Wahlergebnisses und die Befragung der Gewählten über die Annahme der
Wahl obliegen soll.
Ülber die Feststellung der Wahlergebnisse ist ein Protokoll in Gemäßheit
des § 19 aufzunehmen.
Die in § 18 vorgesehene Berufung findet bei den nach dem gegen-
wärtigen Paragraphen vorzunehmenden Wahlen an den Bezirksdirektor, die
Vollstreckung der nach § 18 ausgesprochenen Ordunungsstrafen durch den
Gemeindevorstand statt.
8 41.
Als erwählte Wahlmänner gelten diejenigen, welche in der auf den Ur—
wahlbezirk entfallenden Wahlmänner-Zahl die meisten Stimmen erhalten haben
(relative Stimmenmehrheit).
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmzettel, auf welchen weniger oder mehr Namen sich verzeichnet finden,
als die auf den Urwahlbezirk entfallende Anzahl von Wahlmännern beträgt,
sind zwar nicht ungültig, es werden aber die in der Reihenfolge letzten zuviel
genannten Namen nicht mitgezählt. Ist auf einem Stimmzettel ein und der—
selbe Name mehrmals enthalten, so wird der letztere bei der Feststellung des
Wahlergebnisses nur einmal gezählt.
8 42.
Die Gemeindevorstände senden nach beendigter Wahl der Wahlmänner die
aufgenommenen Protokolle nebst Stimmzetteln an den Bezirksdirektor ein und
zeigen an, ob die gewählten Wahlmänner die Wahl angenommen haben oder nicht.
Ist eine Ablehnung erfolgt oder ist die Ungültigkeit einer Wahl wegen
vorgekommener wesentlicher Unrichtigkeiten und Verstöße im Wahlverfahren
unzweifelhaft anzunehmen, was namentlich dann der Fall ist, wenn zu viel oder
zu wenig Wahlmänner gewählt worden sind, so hat der Bezirksdirektor eine
Wiederholung der Wahl anzuordnen.
Nach Erledigung aller Wahlmännerwahlen läßt der Bezirksdirektor für
jeden Wahlbezirk die Namen der gewählten Wahlmänner in einer besonderen