Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

268 
seines Vorgängers ein. Die Neuwahl ist unter Anwendung der Liste der 
Wahlberechtigten und bei der Wahl eines der in § 2 unter c bezeichneten 
Abgeordneten der Liste der Wahlmänner vorzunehmen, welche der Wahl des 
Vorgängers zu Grunde gelegen hat. 
8561. 
Staatsbeamte, welche zu Landtagsabgeordneten gewählt sind, bedürfen 
behufs der Teilnahme an den Landtagsverhandlungen keines Urlaubs und 
haben Stellvertretungskosten nicht zu entrichten, haben jedoch ihrer vorgesetzten 
Behörde sofort nach angenommener Wahl Anzeige zu machen. 
§52. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt von dem Tage ab in Kraft, an welchem 
auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 17. April 1896 allgemeine Neuwahlen 
ausgeschrieben werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg am 7. Juli 1906. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnins. 
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.