263
Der Prüfling tritt für die Dauer der Prüfung, welche sich auf drei, in
der Regel aufeinander folgende Tage erstreckt, in die Verpflegung des Kranken-
hauses; die Gebühren hierfür sind an die Krankenhausverwaltung zu entrichten.
§ 11.
Die Prüfung ist eine mündliche und eine praktische; jene wird in der Regel
am ersten und dritten, diese im wesentlichen am zweiten Tage abgehalten.
§ 12.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, bestellt bei Behinderung eines Mit-
glieds der Prüfungskommission einen Vertreter und verteilt die Prüfungsgegen-
stände (§ 13 a bism) unter die Prüfenden.
Die praktische Ubung wird von einem Lehrer der Krankenpflegeschule in
Gegenwart des Vorsitzenden abgehalten.
8 13.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
a) Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers.
) Allgemeine Lehre von den Erkrankungen und ihren Erscheinungen,
besonders Fieber und Puls; Ansteckung; Wundkrankheiten; Asepsis und
Antiseptik.
Ic) Einrichtungen in Krankenräumen: den Anforderungen der Gesundheits-
lehre entsprechende Herrichtung und Ausstattung des Krankenzimmers,
Lüftung, Beleuchtung, Heizung, Wasserversorgung, Beseitigung der
Abgänge.
d) Krankenwartung, insbesondere Reinlichkeitspflege, Versorgung mit Wäsche,
Lagerung und Umbetten des Kranken; Krankenbeförderung; Badepflege.
ec#) Krankenernährung: Zubereitung und Darreichung der gewöhulichen
Krankenspeisen und Getränke.
1) Krankenbeobachtung: Krankenbericht an den Arzt, Ausführung ärztlicher
Verordnungen.
8) Hilfeleistung bei der Krankenuntersuchung und -behandlung, namentlich
bei der Wundbehandlung; Lagerung und Versorgung verletzter Glieder,
Notverband, Hilfeleistung bei Operationen sowie bei der Betäubung,
Vorbereitung des Verbandmaterials und der Instrumente.