Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

263 
Der Prüfling tritt für die Dauer der Prüfung, welche sich auf drei, in 
der Regel aufeinander folgende Tage erstreckt, in die Verpflegung des Kranken- 
hauses; die Gebühren hierfür sind an die Krankenhausverwaltung zu entrichten. 
§ 11. 
Die Prüfung ist eine mündliche und eine praktische; jene wird in der Regel 
am ersten und dritten, diese im wesentlichen am zweiten Tage abgehalten. 
§ 12. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, bestellt bei Behinderung eines Mit- 
glieds der Prüfungskommission einen Vertreter und verteilt die Prüfungsgegen- 
stände (§ 13 a bism) unter die Prüfenden. 
Die praktische Ubung wird von einem Lehrer der Krankenpflegeschule in 
Gegenwart des Vorsitzenden abgehalten. 
8 13. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
a) Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers. 
) Allgemeine Lehre von den Erkrankungen und ihren Erscheinungen, 
besonders Fieber und Puls; Ansteckung; Wundkrankheiten; Asepsis und 
Antiseptik. 
Ic) Einrichtungen in Krankenräumen: den Anforderungen der Gesundheits- 
lehre entsprechende Herrichtung und Ausstattung des Krankenzimmers, 
Lüftung, Beleuchtung, Heizung, Wasserversorgung, Beseitigung der 
Abgänge. 
d) Krankenwartung, insbesondere Reinlichkeitspflege, Versorgung mit Wäsche, 
Lagerung und Umbetten des Kranken; Krankenbeförderung; Badepflege. 
ec#) Krankenernährung: Zubereitung und Darreichung der gewöhulichen 
Krankenspeisen und Getränke. 
1) Krankenbeobachtung: Krankenbericht an den Arzt, Ausführung ärztlicher 
Verordnungen. 
8) Hilfeleistung bei der Krankenuntersuchung und -behandlung, namentlich 
bei der Wundbehandlung; Lagerung und Versorgung verletzter Glieder, 
Notverband, Hilfeleistung bei Operationen sowie bei der Betäubung, 
Vorbereitung des Verbandmaterials und der Instrumente.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.