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3. vier Bürgern, welche nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu Ge—
meindeämtern wählbar sind.
Die unter 3 genannten Vorstandsmitglieder werden durch den Gemeinderat in beschlußfähiger
Sitzung mit Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt und zwar so, daß jedes 2. Jahr zwei aus-
scheiden. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Das erste Mal scheiden die beiden im Jahre 1902 gewählten Mitglieder aus.
Nicht wählbar sind solche Personen, welche Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats
des hiesigen Vorschußvereins sind.
Beim Eintritt einer Anderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Namen
der sämtlichen Mitglieder durch das amtliche Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und durch das
hier verbreitetste Lokalblatt zur öffentlichen Kenntuis zu bringen.
85.
Der Sparkasse-Vorstand vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten.
" 86.
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Gemeinde Berka a. Jlm bezüglich
dessen Stellvertreter und von einem der vier auderen Vorstandsmitglieder unterzeichnet und welchen
das Sparkassesiegel beigedrückt ist, sind als öffentliche Urkunden zu betrachten.
In Betreff der Quittungsleistung über zurückgezahlte Aktiv-Kapitalien und Zinsen und der
Einträge in den Schuldbüchern gelten die besonderen Bestimmungen in den §§ 15, 21, 30.
87.
Der Sparkasse-Vorstand hat im allgemeinen die Sorge dafür, daß die Verwaltung den
Satzungen gemäß geführt werde. Er versammelt sich, so oft es die Umstände nötig machen und
faßt Beschlüsse durch Stimmenmehrheit (bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende), besorgt
das Einnahme= und Ausleihungsgeschäft, beaufsichtigt das Rechnungswesen und autorisiert die
erforderlichen Ausgaben. Er ist dagegen der Beaufsichtigung des Gemeinderates unterworfen, dem
es obliegt, von Zeit zu Zeit durch Anordnung von Revisionen von dem ordnungsmäßigen Gange
des Geschäfts sich zu überzeugen.
88.
Zu den Sitzungen des Sparkasse-Vorstandes sind unter Belanntgabe der Tagesordnung
sämtliche Mitglieder einzuladen. Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn wenigstens
vier Vorstandsmitglieder zugegen sind.
§ 9.
Insoweit über die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des Sparkasse-Vorstandes und
der Sparkassenbeamten nicht in diesen Satzungen Bestimmung getroffen worden ist, wird dies in
einer besonderen vom Sparkasse-Vorstande zu entwerfenden und vom Gemeinderate zu genehmigenden
Geschäftsordnung geschehen.
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