Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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3. vier Bürgern, welche nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu Ge— 
meindeämtern wählbar sind. 
Die unter 3 genannten Vorstandsmitglieder werden durch den Gemeinderat in beschlußfähiger 
Sitzung mit Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt und zwar so, daß jedes 2. Jahr zwei aus- 
scheiden. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Das erste Mal scheiden die beiden im Jahre 1902 gewählten Mitglieder aus. 
Nicht wählbar sind solche Personen, welche Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats 
des hiesigen Vorschußvereins sind. 
Beim Eintritt einer Anderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Namen 
der sämtlichen Mitglieder durch das amtliche Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und durch das 
hier verbreitetste Lokalblatt zur öffentlichen Kenntuis zu bringen. 
85. 
Der Sparkasse-Vorstand vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten. 
" 86. 
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Gemeinde Berka a. Jlm bezüglich 
dessen Stellvertreter und von einem der vier auderen Vorstandsmitglieder unterzeichnet und welchen 
das Sparkassesiegel beigedrückt ist, sind als öffentliche Urkunden zu betrachten. 
In Betreff der Quittungsleistung über zurückgezahlte Aktiv-Kapitalien und Zinsen und der 
Einträge in den Schuldbüchern gelten die besonderen Bestimmungen in den §§ 15, 21, 30. 
87. 
Der Sparkasse-Vorstand hat im allgemeinen die Sorge dafür, daß die Verwaltung den 
Satzungen gemäß geführt werde. Er versammelt sich, so oft es die Umstände nötig machen und 
faßt Beschlüsse durch Stimmenmehrheit (bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende), besorgt 
das Einnahme= und Ausleihungsgeschäft, beaufsichtigt das Rechnungswesen und autorisiert die 
erforderlichen Ausgaben. Er ist dagegen der Beaufsichtigung des Gemeinderates unterworfen, dem 
es obliegt, von Zeit zu Zeit durch Anordnung von Revisionen von dem ordnungsmäßigen Gange 
des Geschäfts sich zu überzeugen. 
88. 
Zu den Sitzungen des Sparkasse-Vorstandes sind unter Belanntgabe der Tagesordnung 
sämtliche Mitglieder einzuladen. Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn wenigstens 
vier Vorstandsmitglieder zugegen sind. 
§ 9. 
Insoweit über die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des Sparkasse-Vorstandes und 
der Sparkassenbeamten nicht in diesen Satzungen Bestimmung getroffen worden ist, wird dies in 
einer besonderen vom Sparkasse-Vorstande zu entwerfenden und vom Gemeinderate zu genehmigenden 
Geschäftsordnung geschehen. 
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