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Für gesperrte Schuldbücher gelten die in den §§ 19 und 24 getroffenen Bestimmungen in
Bezug auf Verjährung und Aufkündigungen während der Sperrzeit nicht.
Wenn Einlagen und Zinsen gesperrter Schuldbücher nach Eintritt des Fälligkeitstermines nicht
abgehoben werden, unterliegen die betreffenden Schuldbücher von diesem Zeitpunkte an den Be-
stimmungen dieser Satzungen in gleichem Umfange wie ungesperrte Einlagebücher.
Die in § 24 geordneten Fristen laufen von dem erwähnten Fälligkeitstermine an.
VI. Von der Ausleihung.
§ 26.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder zu
sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen.
Die Höhe des Zinsfußes wird von dem Gemeinderate festgesetzt.
Die Ausleihung erfolgt:
1. Gegen Hypothek auf Grundstücke einschließlich Gebäude unter den in § 1807 Ziffer 1
des B. G. B. und § 211 des Ausführungsgesetzes dazu, vom 5. April 1899 gegebenen
Vorschriften,
2. an politische, Kirchen= und Schulgemeinden des Großherzogtums auf Schuldverschrelbungen,
welche von den gesetzlichen Vertretern derselben ausgestellt und mit der Genehmigung der
zuständigen vorgesetzten Behörden versehen sind,
3. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere (mit Zinsleiste und Zins-
scheinen) § 1807 Ziffer 2 bis 4 des B. G. B. und §212 des Ausf.-Ges. dazu, vom
5. April 1899, sowie §§ 1204 ff. und 1293 ff. des B. G. B. so jedoch, daß auf die zu ver-
pfändenden Wertpapiere nur bis zu ⅜ des Neunwertes derselben Darlehne gewährt
werden,
4. gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagebetrag
wenigstens um 3/10 höher als das zu gewährende Darlehn sein muß.
Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend unter 1—4 erwähnte Art nicht unter-
gebracht werden, so sind dieselben, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 33 zustehenden
Kündigungsbefugnis Gebrauch macht, in Wertpapieren der vorstehend bei Ziffer 3 bezeichneten Art,
oder bei der Reichsbank oder bei einer Weimarischen Sparkasse oder bei der Gothaer Bank Filiale
Weimar in Weimar zinslich anzulegen. In letzterem Falle darf die Summe der angelegten Gelder
den Betrag von 30 000 ./ nicht überschreiten.
§ 27.
Bei der Ausleihung der Sparkassegelder auf Hypotheken kann auf Verlangen der Dar-
leihenden dabei eine Tilgungsreute festgestellt werden, welche neben dem Überschuß des fortlaufenden,
vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags ½ Prozent oder eine Vervielfältigung
hiervon betragen muß.
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An die politische und Schulgemeinde Berka a. Ilm dürfen Spargelder und eigenes Vermögen
der Sparkasse nur in verbrieften Forderungen bis zur Gesamthöhe von / der Aktivkapitalien der
Sparkasse dargeliehen werden.