Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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§ 29. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung der Schuldurkunde von dem Rechtsbeistand vorgelegt worden ist (§ 12 der 
Satzungen). 
Handelt es sich jedoch um Abstoßung eines Darlehns durch amtsgerichtliche Vermittlung, so 
hat die Prüfung durch den Rechtsbeistand ausnahmsweise erst alsbald nach der Auszahlung zu erfolgen. 
8 30. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung solcher 
Kapitale selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift: 
a) eines Vorstandsmitgliedes, 
b) des Kassierers, 
c) des Gegenbuchführers. 
§ 31. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen an dieselbe oder von derselben betreffen, 
können gültig nur im Geschäftslokale derselben vorgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon 
kann nur auf Grund einer vom Sparkassevorstand ausgefertigten besonderen Vollmacht stattfinden. 
8 32. 
Die Bestimmung der Geschäftstage und Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des Gemeinde- 
rates vorbehalten. Die Beschlüsse hierüber hat der Vorsitzende des Sparkasse-Vorstandes in zweck- 
mäßiger Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
g 33. 
Im Monat Dezember jeden Jahres kann die Sparkasse für den laufenden Dienst geschlossen 
werden. 
§ 34. 
Die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wertpapiere, 
handschriftlichen Urkunden und sonstigen Pfandstücke sind in einem feuer= und diebessicheren Geld- 
schranke aufzubewahren. 
Den Schlüssel zum Schrank führt der Kassierer. Die der Sparkasse gehörigen Wertpapiere, 
außer den Zinsanweisungen und Zinsscheinen, sowie die hinterlegten Wertpapiere, handschriftlichen 
Urkunden und sonstigen Pfandstücke befinden sich unter Mitverschluß des Sparkassevorstandes, während 
das amtierende Vorstandsmitglied die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werte, sowie 
die Zinsanweisungen und Zinsscheine der der Sparkasse gehörigen Wertpapiere mit unter seinem 
Verschluß zu nehmen hat. 
VII. Reservefonds und Bestimmung für den Fall etwaiger Auflösung der Sparkasse. 
8 35. 
Der nach Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten verbliebene Gewinnüberschuß wird 
zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. 
Er wird mit dem übrigen Vermögen der Sparkasse verwaltet. Sobald und soweit der Reservefonds 
über 10 Prozent der Einlage sich erhebt, fällt der Gewinnüberschuß der Gemeinde Berka a. Ilm zu. 
1906 44
	        
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