2. Sondervorschriften für den Salzbergbau.
8 11.
Die Ansatzpunkte der auf Steinsalz nebst den beibrechenden Salzen ge—
richteten Schürfarbeiten sind vor deren Beginn von dem Unternehmer dem
Bergamt so genau anzuzeigen, daß sie auf die gleichzeitig in doppelten Exem-
plaren einzureichende Karte von dem Schürffelde und demnächst auf die
Mutungskarte aufgetragen werden können.
Dies gilt auch für Schürfarbeiten innerhalb der Markscheiden verliehener
Salzbergwerke.
Sofern die Ansatzpunkte der in Abs. 1, 2 erwähnten Schürfarbeiten inner-
halb der Markscheiden verliehener Grubenfelder liegen, sind sie auf die vor-
handenen Grubenbilder aufzutragen.
#12.
Grubenbaue (Schächte, Querschläge, Strecken usw.),
1. mit denen ein Salzlager angefahren werden soll,
oder
2. die von einem Salzlager aus ins Hangende aufgefahren werden,
müssen, soweit sie wasserführende Schichten durchörtern oder Anzeichen für das
Auftreten solcher Schichten vorhanden sind, durch Ausbau gegen eindringende
Wasser gesichert werden.
§ 13.
Die Ergebnisse der auf Steinsalz nebst beibrechenden Salzen gerichteten
Schürfarbeiten (§ 11 Abs. 1, 2) und der auf Salzbergwerken ausgeführten
Untersuchungsarbeiten sind in fortlaufend zu führenden und den Bergbehörden
auf Verlangen vorzulegenden Listen aufzuzeichnen.
Aus diesen Listen müssen die Lage und Teufe der Schürf= oder Unter-
suchungsarbeiten und die Art und Beschaffenheit der durchteuften Gebirgs-
schichten ersichtlich sein.
814.
Von der Einstellung der Schürfarbeiten (§ 11 Abs. 1, 2) und der auf
einem Salzbergwerke ausgeführten Untersuchungs= und Ausrichtungsarbeiten
(§§ 12, 17) ist dem Bergamte unverzüglich Anzeige zu machen.
Bohrlöcher und Schächte (§§ 11, 12) sind vor dem Verlassen von
der Sohle aus 100 m hoch, wenn mit ihnen aber Salzlagerstätten erreicht