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waren, von der Sohle aus bis zu einem 100 m über der Salzlagerstätte ge-
legenen Punkte nach näherer Anordnung des Bergamtes so zu verfüllen, daß
dadurch das Eindringen der Wasser in die Salzlagerstätten verhütet wird.
Auf Anordnung des Bergamts müssen Bohrlöcher und Schächte auch
über 100 m aufwärts bis zu jeder anderen Höhe ausgefüllt werden.
Erreichen die Bohrlöcher und Schächte nicht die Teufe von 100 m, so
sind sie bis zur Tagesoberfläche auszufüllen.
Von der wasserabdämmenden Ausfüllung der Bohrlöcher und Schächte
(Abs. 2, 4) kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Staatsministeriums
Abstand genommen werden.
15.
Der Betrieb der auf Steinsalz nebst beibrechenden Salzen gerichteten
Schürfarbeiten, sowie der nachfolgenden Verfüllungsarbeiten muß von verant-
wortlichen Aufsichtspersonen (§ 243 dieser Verordnung, § 70 des Berggesetzes)
überwacht werden, die dem Bergamte namhaft zu machen sind.
l 16. »
Gegen Bohrlöcher und Schächte, die von Tage aus niedergebracht sind,
muß ein Sicherheitspfeiler stehen gelassen werden, dessen senkrechte Begrenzungs-
flächen überall einen Abstand von mindestens 50 m von den Wandungen des zu
sichernden Bohrloches oder Schachtes haben müssen. Dem Bergamte bleibt vor-
behalten, im Einzelfalle eine größere Stärke des Sicherheitspfeilers vorzuschreiben.
Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann das Stehenlassen solcher
Sicherheitspfeiler unterbleiben.
817.
Zur Herstellung von Bohrlöchern und Grubenbauen, mit denen von vor-
handenen Grubenbauen aus das Ausgehende eines Salzlagers oder die ihm
als „Hut“ aufgelagerten Salze aufgesucht oder seine hangenden Schichten
untersucht oder durchfahren werden sollen, bedarf es der Genehmigung des
Bergamtes.
8 18.
Untersuchungsarbeiten und auch Vorrichtungsarbeiten in den dem Carnallit
als „Hut“ aufgelagerten Salzen dürfen nur ausgeführt werden, sofern die im
Carnallit ausgeführten Arbeiten keine Anzeichen dafür ergeben haben, daß die
Gefahr eines Wassereinbruchs besteht.