10
19.
Die Untersuchungsbohrlöcher (§ 17) sind sofort nach ihrer Einstellung mit
wasserabdämmenden Stoffen (Letten, Magnesiazement usw.) sorgfältig auszufüllen.
Untersuchungsbaue, als Schächte, Strecken usw. (§ 17), sind baldmöglichst, sobald
ihr Zweck erreicht und ihre Offenhaltung für Betriebszwecke nicht mehr erforder-
lich ist, zu versetzen und gegen die übrigen Grubenräume so abzuschließen, daß
diese gegen eindringende Wasser gesichert sind. Die hierzu nötigen Materialien
sind vorrätig zu halten.
8 20.
Bei der Vorrichtung und beim Abbau der Salzlagerstätten ist gegen das
Hangende eine Bank festen Salzes anzubauen, deren Mächtigkeit der Regel
nach bei einem Einfallen von mehr als 25 Grad nicht unter 1 m und bei
schwächerem Einfallen nicht unter 2 m betragen soll.
Ausnahmen sind mit Genehmigung des Bergamtes zulässig.
8 21.
Der Abbau der über 6 m mächtigen Kalisalzlagerstätten darf über den
einzelnen Sohlen nur von unten nach oben hin fortschreitend betrieben werden.
Der Abbau der dem Carnallit als „Hut“ aufgelagerten Salze ist regel-
mäßig an der Fläche zu beginnen, wo sie sich auf den Carnallit auflegen.
Ausnahmen sind mit Genehmigung des Bergamtes zulässig.
§ 22.
Der Abbau der Kalisalzlagerstätten darf nur in der Weise erfolgen, daß
die abgebauten Räume versetzt werden.
Der Versatz ist den Abbaustößen und Abbaufirsten fortlaufend so dicht
nachzuführen, als es die Fortsetzung des Betriebes gestattet.
Die ausgeförderten Abbauörter müssen, abgesehen von besonderen, durch
das Bergamt zu genehmigenden Ausnahmefällen, längstens binnen neun Monaten
vollständig versetzt sein.
8 23.
Die stehen zu lassenden Pfeiler und deren Abmessungen müssen im Betriebs-
plane angegeben werden.
Beim Querörterbau müssen die Abmessungen der Abbaubrter im Betriebs-