Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den Polizei- 
beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen Bezirk, in dem 
die Kraftfahrzeuge mit anderen Buchstaben oder römischen Ziffern (§7 Abs. 1) 
gekennzeichnet werden, ist das Fahrzeug mit einem Keunzeichen des neuen Bezirkes 
zu versehen und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue auszustellen. 
Die Zuteilung oder Ausgabe der Kenunzeichen darf erst nach Vorlegung 
der ordnungsmäßig versteuerten Erlaubniskarte (Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 
1906) erfolgen. 
86. 
Vorbehaltlich der Vorschrift im § 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen. 
87. 
Das von dem Bezirksdirektor zuzuteilende Keunzeichen besteht aus dem 
Buchstaben 8 zur Bezeichnung des Großherzogtums und aus der Erkennungs- 
nummer, unter welcher das Fahrzeug in die polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen 
ist. Das Keunzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Fahr- 
zeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle anzubringen. Bei Krafträdern 
kann der Bezirksdirektor aus besonderen, aus der Bauart des Fahrzeugs sich 
ergebenden Gründen von der Aubringung des zweiten Kennzeichens absehen und 
demgemäß zulassen, daß nur ein Kennzeichen an der Vorderseite oder an der 
Rückseite angebracht wird. 
Das vordere Keunzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarz- 
gerandetem Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige 
Tafel aufzumalen, die mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel 
fest zu verbinden ist. Der Buchstabe und die Nummer müssen in eine Reihe 
gestellt und durch einen wagerechten Strich voneinander getrennt werden. Die 
Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 
75 Millimeter bei einer Strichstärke von 12 Millimeter, Abstand zwischen den 
einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Stärke des Trennungsstrichs 
12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs 25 Millimeter, Höhe der Tafel 
ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3). 
Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nieten vdder 
Nägel fest aunzubringenden Keunzeichen ist der Buchstabe und die Nummer auf
	        
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