Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe, 
ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger 
Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des 
Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr statt— 
findet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug 
nötigenfalls sofort und jedenfalls auf eine Wegstrecke von höchstens 5 Meter 
zum Halten gebracht werden kann. 
818. 
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung 
stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhr- 
werken, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungs- 
zeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 17 Abs. 3) ist Warnungszeichen 
zu geben. 
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde 
oder andere Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. 
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) 
abgegeben werden. 
Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Ahnlichkeit mit Feuer- 
signalen haben, ist nicht statthaft. 
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraft- 
fahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge 
Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren 
sowie erforderlichenfalls anzuhalten und den Motor außer Tätigkeit zu setzen. 
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder 
Sachen hat der Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des 
Falles gebotene Hilfe zu leisten. 
19. 
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, 
nach links in weitem Bogen zu fahren. 
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, 
Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach 
rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht 
gestatten, solange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. Ebenso hat er anzuhalten 
1906 50
	        
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