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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
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Inhalt: Ministerialverordnung zur Regelung des Verkehrs auf den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen,
Seite 321. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Übertragung der Geschäfte der Enteignung der Grund-
stücke für die Herstellung einer Wegelberführung bei km 118, 5 der Strecke Neustadt a. O. — Probstzella in
den Fluren Döbritz und Rehmen auf den Großherzoglichen Oberamtsrichter Justizrat Starke in Weida,
Seite 329. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 330.
Ministerialverordnung.
[96!) Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs tritt an
Stelle der Ministerialverordnung zur Regelung des Verkehrs auf den Chausseen
und anderen öffentlichen Wegen vom 17. Februar 1900 nachstehende Verordnung:
Ministerialverordnung
zur
Regelung des Verkehrs auf den Chausseen
und anderen öffentlichen Megen.
81.
Chausseen im Sinne dieser Verordnung sind die im Straßenregulativ vom
10. April 1821 als Straßen J. Klasse bezeichneten und vom Staate unter—
haltenen Kunststraßen, sowie die nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. August
1844 von Gemeinden als Straßen II. Klasse chausseeähnlich gebauten und zu
unterhaltenden Straßen.
1906 53