Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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88. 
Die Hufeisen der Zugtiere an den auf Chausseen fahrenden Fuhrwerken 
dürfen nicht mit Stollen oder Griffen versehen sein, welche mehr als 18 Milli— 
meter über die Hufeisenfläche hervorragen. 
89. 
Als Hemmvorrichtungen der auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke dürfen 
nur gebraucht werden: 
a) wenn die Umdrehung der Räder völlig gehindert werden soll, Hemm— 
schuhe mit glatter Unterfläche, 
b) wenn blos die Geschwindigkeit der Umdrehung vermindert werden soll, 
solche Vorrichtungen, mittelst welcher Bremsklötze oder Bremsbäume 
gegen die Radeisen gepreßt werden. 
Bei Glatteis ist die Anwendung von Eisringen ausnahmsweise gestattet. 
10. 
Vorsätzliche Beschädigungen der Chausseen und deren Zubehörungen, wie 
Tafeln, Wegweiser, Brüstungen, Prellsteine, Spursteine, Nummersteine, Materialien- 
haufen, Durchlässe, Anpflanzungen u. dergl., unterliegen der Bestrafung nach 
dem Strafgesetzbuch. 
Beschädigungen der Chausseen und deren Zubehörungen aus Fahrlässigkeit 
werden nach § 28 dieser Verordnung bestraft. 
8 11. 
Die auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke müssen mit festen Gabeln oder 
Deichseln versehen sein; die vor Schlitten und anderen Fuhrwerken gespannten 
Zugtiere müssen, sobald die Straßen mit Schnee oder Eis bedeckt sind, Geläute 
oder Schellen tragen. 
§ 12. 
Jedes Fuhrwerk, welches nicht ausschließlich zur Beförderung von Per- 
sonen dient, insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk, muß, sobald dasselbe außer- 
halb der Flur des Ortes verkehrt, in welcher der Eigentümer desselben seinen 
Wohnsitz hat, mit einer genauen Bezeichnung des Eigentümers und des Wohn- 
ortes desselben versehen sein. Die Bezeichnung ist auf der linken Seite an 
dem Fuhrwerke selbst oder auf einer an demselben fest angehefteten Tafel in
	        
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