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88.
Die Hufeisen der Zugtiere an den auf Chausseen fahrenden Fuhrwerken
dürfen nicht mit Stollen oder Griffen versehen sein, welche mehr als 18 Milli—
meter über die Hufeisenfläche hervorragen.
89.
Als Hemmvorrichtungen der auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke dürfen
nur gebraucht werden:
a) wenn die Umdrehung der Räder völlig gehindert werden soll, Hemm—
schuhe mit glatter Unterfläche,
b) wenn blos die Geschwindigkeit der Umdrehung vermindert werden soll,
solche Vorrichtungen, mittelst welcher Bremsklötze oder Bremsbäume
gegen die Radeisen gepreßt werden.
Bei Glatteis ist die Anwendung von Eisringen ausnahmsweise gestattet.
10.
Vorsätzliche Beschädigungen der Chausseen und deren Zubehörungen, wie
Tafeln, Wegweiser, Brüstungen, Prellsteine, Spursteine, Nummersteine, Materialien-
haufen, Durchlässe, Anpflanzungen u. dergl., unterliegen der Bestrafung nach
dem Strafgesetzbuch.
Beschädigungen der Chausseen und deren Zubehörungen aus Fahrlässigkeit
werden nach § 28 dieser Verordnung bestraft.
8 11.
Die auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke müssen mit festen Gabeln oder
Deichseln versehen sein; die vor Schlitten und anderen Fuhrwerken gespannten
Zugtiere müssen, sobald die Straßen mit Schnee oder Eis bedeckt sind, Geläute
oder Schellen tragen.
§ 12.
Jedes Fuhrwerk, welches nicht ausschließlich zur Beförderung von Per-
sonen dient, insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk, muß, sobald dasselbe außer-
halb der Flur des Ortes verkehrt, in welcher der Eigentümer desselben seinen
Wohnsitz hat, mit einer genauen Bezeichnung des Eigentümers und des Wohn-
ortes desselben versehen sein. Die Bezeichnung ist auf der linken Seite an
dem Fuhrwerke selbst oder auf einer an demselben fest angehefteten Tafel in