Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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deutlicher unverwischbarer Schrift von mindestens 5 Zentimeter Höhe dergestalt 
anzubringen, daß sie beständig sichtbar ist. 
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet statt für diejenigen Fuhr— 
werke, welche lediglich zum Zwecke der Bewirtschaftung der in benachbarten 
Fluren gelegenen Grundstücke desselben Besitzers in diesen Fluren verkehren. 
8 13. 
Bei den auf Chausseen fahrenden Fuhrwerken dürfen nebeneinander nicht 
mehr als 4 Zugtiere gespannt werden, welche durch Kreuzzügel mit einander 
verbunden sein müssen. 
8 14. 
Es ist nicht gestattet, beim Fahren auf Chausseen mit Zugtieren zwei 
oder mehr beladene Fuhrwerke an einander zu hängen, so daß nur das vordere 
Fuhrwerk bespannt ist. 
Das Anhängen eines unbeladenen Fuhrwerks an ein beladenes oder un- 
beladenes ist nur dann erlaubt, wenn zum Lenken, Hemmen und zur sonstigen 
Beaufsichtigung desselben noch eine zweite Person beim Fuhrwerk ist, welche in 
Ortschaften neben dem Fuhrwerk herzugehen hat. 
8 15. 
Zur Leitung eines mit Langholz beladenen Wagens müssen, wenn der- 
selbe über 5 Meter von Achse zu Achse gemessen verlängert ist, zwei Personen 
beigegeben sein, von welchen eine die Leitung des Hinterwagens zu besorgen hat. 
§ 16. 
Fuhrwerke jeder Art, auch die mit Hunden bespannten, welche mit Ein- 
tritt der Dunkelheit auf Chausseen verkehren, müssen für die Dauer der 
Dunkelheit mindestens mit einer auf der linken Seite anzubringenden Laterne 
beleuchtet sein. 
§ 17. 
Fuhrwerke und Reiter haben, soweit das möglich ist, die rechte Seite der 
Straße in der Fahrtrichtung einzuhalten und wo dies aus örtlichen Gründen 
nicht dauernd möglich ist, entgegenkommenden Fuhrwerken rechts auszuweichen 
und auf gegebenes Zeichen einem einholenden Fuhrwerk auf der linken Seite 
das UÜberholen zu ermöglichen.
	        
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