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II. Förderung.
1. Förderung über Tage und in Strecken.
g 33.
Laufbrücken zur Förderung sind mit festem Bodenbelag in der ganzen
Breite der Brücke und bei einer Höhe von mehr als 1,5 zu an beiden Seiten
mit sicherem Geländer zu versehen.
8 34.
In Fahr- und Förderstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder auf—
geweicht ist, muß Tragewerk mit festliegenden Laufbrettern von wenigstens
256 cin Gesamtbreite vorhanden sein. Schwarten dürfen dazu nicht verwendet
werden.
§ 35.
Beim Fördern auf geneigter Bahn oder mit maschinell bewegten, einzelnen
Fördergefäßen ist es verboten, sich auf die Fördergefäße zu setzen, zu stellen
oder zu legen.
8 36.
Auf Schienenbahnen mit einer solchen Neigung, daß die Fördergefäße
auf ihnen sich von selbst fortbewegen, müssen die zum Bremsen der Förderwagen
erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. Die Förderleute müssen die Brems—
vorrichtungen an den Stellen, wo es nötig ist, in Wirksamkeit setzen.
§ 37.
Die Förderleute dürfen sich mit ihren Fördergefäßen nur in Abständen
von mindestens 15 m auf geneigten und 10 m auf söhligen Bahnen folgen.
8 38.
In den nicht durch fest angebrachte Beleuchtung erhellten Strecken haben
die Förderleute und Pferdetreiber ihr Grubenlicht für die entgegenkommenden
Personen sichtbar anzubringen oder zu tragen.
§ 39.
Mehrere, durch Menschenkraft gleichzeitig geschobene Wagen müssen durch
eine Kuppelung verbunden sein, die sich nicht selbsttätig lösen kann.
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