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Die Bestimmungen des § 19 des Reichspostgesetzes vom 28. Oktober 1871
(Reichsgesetzblatt 1871 S. 347 ff.) werden hierdurch nicht berührt.
8 18.
Der Führer eines Fuhrwerks darf sich beim Anhalten auf der Chaussee
nicht von demselben entfernen, ohne die Zugtiere unter ausreichender Aufsicht zu
lassen oder anzubinden, oder wenigstens auf einer Seite dieselben abzusträugen
und mit den Zügeln zurückzubinden. Dies gilt auch für Hundefuhrwerk.
# 19.
Der Führer des Fuhrwerks muß beim Fahren die Zugtiere fortwährend
in Leitung und Aufsicht haben und darf nicht schlafen.
Derselbe darf ferner beim Fahren seinen Sitz weder auf der Ladung
eines bis über die Leitern vollgeladenen Wagens, noch auf der Deichsel, noch
auf einer an der Seite des Fuhrwerks angebrachten Vorrichtung, noch im
Innern eines überdeckten Wagens, von wo aus die Straße nicht übersehen
werden kann, nehmen.
8 20.
Das Lenken der Pferde auf Chausseen und Ortsstraßen darf bei zwei—
und mehrspännigen Fuhrwerken nur mittelst Kreuzzügels, bei einspännigem
Fuhrwerk mittelst Doppelzügels geschehen.
Die Aufzäumung ohne metallenes Gebiß ist verboten.
Ist das Einbissen untunlich, so ist dies durch bezirkstierärztliches Zeugnis,
das der Führer bei sich zu führen hat, nachzuweisen.
Das Lenken derselben mit dem einfachen Leitseil oder der Leine ist aus—
nahmsweise nur noch bei forstwirtschaftlichen Fuhren gestattet, wenn der Führer
neben dem Fuhrwerk hergeht, sowie bei landwirtschaftlichen Fuhren innerhalb
des betreffenden Flur= und Gemeindebezirks.
§21.
Hundefuhrwerke müssen entgegen= oder nachkommenden Reit= und Zug-
pferden in angemessener Entfernung ausweichen und hierauf so lange still halten,
bis die Pferde vorüber sind.
8 22.
Pferde, Maultiere und Esel, sowie Zug- und Mastochsen dürfen nur
gekoppelt auf Chausseen geführt werden. Es dürfen nicht mehr als 4 Stück