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Schutt und andere Gegenstände, durch welche die Chaussee vernnreinigt
oder der Wasserabfluß gehemmt wird, ohne Erlaubnis der Chaussee-
aufsichtsbehörde auf Chausseen abzulagern,
über den an den Chausseen längs des äußeren Grabenrandes oder des
Fußes der Dammböschung befindlichen Sicherheitsstreifen zu ackern,
einem andern Fuhrwerke an einer dazu nicht geeigneten Stelle der
Chaussee oder in ungeeigneter Weise vorzufahren,
sich mit einem andern Geschirre auf der Chaussee in eine Wettfahrt
einzulassen,
auf Chausseen oder in unmittelbarer Nähe derselben in unnötiger Weise
oder übermäßig laut mit der Peitsche zu klatschen oder sonstigen ungebühr-
lichen Lärm zu erregen, namentlich auch Zug= und andere Tiere zum Zwecke
des Antreibens in unnötiger Weise oder übermäßig laut anzuschreien,
auf den Banketts, den Böschungen und in den Seitengräben der
Chausseen zu fahren, zu reiten, sowie Vieh zu treiben, zu hüten oder
weiden zu lassen, ingleichen das zum Ackern verwendete Zugvieh in
den Seitengräben umzuwenden,
von den an der Straße gelegenen Grundstücken Jauche, unreine Flüssig-
keiten oder Wasser auf die Landstraße abfließen zu lassen,
in den Straßengraben unberechtigte Schützen zum Aufstanen des Wassers
einzusetzen.
8 26.
Der Gebrauch von Huppensignalen für andere Fahrzeuge als Kraftfahr—
zeuge (Kraftwagen, Krafträder) ist auf allen öffentlichen Wegen verboten.
8 27.
Die Vorschriften in den 889 bis 26 dieser Verordnung sind auch auf die
als Wege III. Klasse unterhaltenen öffentlichen Ortsverbindungswege entsprechend
anzuwenden.
8 28.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden,
soweit nicht die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs hierbei in Anwendung
kommen, mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.