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§ 29.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 bis 9, 11, 12, 14 bis 16, 20
und § 26 dieser Verordnung sind neben den in erster Linie zu bestrafenden
Führern auch die Eigentümer der Fuhrwerke, beziehungsweise der Bespannung
nach den gleichen Bestimmungen in Strafe zu nehmen, falls dieselben nicht
nachzuweisen vermögen, daß die Führer gegen ihre ausdrückliche Anordnung
gehandelt haben.
8 30.
Auf Fuhrwerke und Gespanne des Reichsheeres erleidet diese Verordnung
keine Anwendung.
8 31.
Den Anordnungen der Chausseebeamten ist Folge zu leisten.
§ 32.
Die vorstehende Verordnung tritt vom Tage der Veröffentlichung an
in Kraft.
Weimar, den 19. September 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
Ministerialbekanntmachung.
197] Mit Höchster Genehmigung sind die Geschäfte der Enteignung der Grund-
stücke für die Herstellung einer Wegeüberführung bei km 118,5 der Strecke
Neustadt a. O. — Probstzella in den Fluren Döbritz und Rehmen dem Groß-
herzoglichen Oberamtsrichter Justizrat Starke in Weida übertragen worden.
Weimar, den 24. September 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
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