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Regierungsblatt S. 59) genügt die Feststellung, daß das Fleisch aus einem
der dem Gebiet angeschlossenen Bundesstaaten stammt.
Als Herkunftsort wird in der Regel angesehen
a) bei Bahn- und Postsendungen der auf den Begleitpapieren der Sendung
(Frachtbrief, Postpaketadresse) angegebene Abgangsort;
b) wenn das Fleisch von Personen mitgeführt wird, der Herkunftsort
der betreffenden Person.
Fleisch von Schweinen, das in das Trichinenschaugebiet aus einem diesem
Gebiete nicht angeschlossenen Bundesstaate (z. B. die süddeutschen Staaten,
die Großherzogtümer Mecklenburg und von Preußen die Hohenzollernschen Lande)
eingeführt wird, ist auf Trichinen zu untersuchen, falls nicht besonders nach-
gewiesen wird, daß die Trichinenschau bereits vorgenommen ist. Ebenso wird
dasjenige eingeführte Fleisch behandelt, bei dem der Nachweis der Herkunft
aus einem der Vertragsstaaten nicht mit der nötigen Sicherheit geführt erscheint
oder der Verdacht vorliegt, daß es nach der Einfuhr in das Trichinenschau-
gebiet der vorgeschriebenen Trichinenschau nicht unterlegen hat. Es bleibt den
Einführenden überlassen, den Nachweis der Herkunft aus einem der Vertrags-
staaten oder der Untersuchung auf Trichinen durch Beibringung von Ursprungs-
zeugnissen, Trichinenschauattesten oder ähnlichen Bescheinigungen besonders zu
erleichtern und zu sichern.
Die Untersuchung des in das Trichinenschaugebiet eingeführten Fleisches
hat an dem Orte stattzufinden, wo zuerst die Möglichkeit besteht, das Fleisch
in Verkehr zu bringen. Wird das Fleisch nach der Untersuchung von diesem
Orte weiter geschafft, so wird es so behandelt, wie wenn es an diesem Orte
ausgeschlachtet wäre, d. h. es wird an dem neuen Bestimmungsorte nur der
Nachweis der Herkunft und nicht auch der Untersuchung auf Trichinen verlangt.
Auf Wildschweine, mögen sie in ganzen Körpern oder zerlegt eingeführt
sein, beziehen sich diese Bestimmungen nicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1906 in Kraft.
Weimar, den 25. September 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.