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8 40.
Bei unterirdischer Pferdeförderung darf nur im Schritt gefahren werden.
Das Pferd darf erst nach Kuppelung sämtlicher Wagen vorgespannt werden.
8 41.
Das Befestigen und Lösen von Kuppelungen an Pferdezügen und mehreren
durch Menschenkraft gleichzeitig bewegten Förderwagen ist verboten, solange sich
die Wagen in Bewegung befinden.
8 42.
Das Gestell der Förderwagen ist so einzurichten, daß zwischen den Giebel—
wänden zweier Wagen ein Zwischenraum von mindestens 10 cmm verbleibt.
§ 43.
Findet die Förderung in Zügen statt, so müssen bediente Hemmvorrich-
tungen vorhanden sein, mittels deren die Züge rechtzeitig mit Sicherheit zum
Stehen gebracht werden können.
8 44.
In Strecken, wo Förderung mittels feststehender Maschinen stattfindet,
ist eine Signalvorrichtung anzubringen, die gestattet, von jedem beliebigen
Punkte aus dem Maschinenwärter unmittelbar oder mittelbar durch eine
Zwischenstation Zeichen zu geben.
2. Förderung in Schächten, flachen Schächten, Bremsschächten
(Bremsbergen), Aufzügen und Gesenken.
8 46.
Haspel müssen mit Fängern und Sperrklinke sowie an der An= und Ab-
schlagsseite mit fester Querstange versehen sein.
Beim Abteufen ist das Haspelgeviere auf Rüsthölzern zu verlagern, und
der Haspel bei einer Teufe von mehr als 40 m mit einer zuverlässigen Brems-
vorrichtung zu versehen.
8 46.
Das gehende Zeug der Bremswerke ist derartig aufzustellen oder gegen die
Umgebung zu sichern, daß niemand unabsichtlich dadurch beschädigt werden kann.