336
Ministerialbekanntmachung,
betreffend die Abänderung der Wahlordnung für die Handwerkskammer
und den Gesellenausschuß derselben.
[104] Nachdem die Handwerkskammer mit Genehmigung der Landeszentral-
behörde § 2 Abs. 1 ihres Statuts dahin abgeändert hat, daß die Zahl ihrer
Mitglieder — vorbehaltlich der nach § 5 des Statuts Zuzuwählenden — künftig
zwei und zwanzig beträgt, wird § 3 der Wahlordnung für die Handwerkskammer
zu Weimar und den Gesellenausschuß derselben vom 31. März 1900 (Regie-
rungsblatt S. 315) dahin abgeändert, daß er künftig lautet:
83.
Von den 22 Mitgliedern der Handwerkskammer (§ 2 des Statuts)
werden 12 durch die Handwerkerinnungen und 10 durch die Gewerbe-
vereine 2c. gewählt.
Weimar, den 22. September 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
Ministerialverordnung.
[105] Zur Ausführung des § 4 der Wahlordnung für die Handwerkskammer
vom 31. März 1900 nebst Nachtrag vom 22. September 1906 wird hier-
durch verordnet:
SI.
Die Wahlen durch die Innungen erfolgen in den nachstehenden zwölf
Abteilungen, von welchen eine jede ein Mitglied und einen Ersatzmann wählt:
1. Die Innungen der Bäcker zu Allstedt, Apolda, Auma, Blankenhain,
Ilmenau, Eisenach, Weimar, Bürgel, Buttstädt, Jena, Neustadt a. Orla,
Weida, Triptis, Stadtsulza, Vacha, Konditoren-Innung für das Groß-
herzogtum Sachsen in Weimar;