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3. 8 3. Die Wahlen erfolgen nach Wahlbezirken und nach Wahlabteilungen.
Jeder Verwaltungsbezirk bildet einen Wahlbezirk.
Die Wahlen erfolgen im IV. Wahlbezirk (Dermbach) in zwei, in jedem
der übrigen Wahlbezirke in drei Abteilungen.
In der ersten Abteilung wählen die in Spalte III der Steuerrolle mit
einem jährlichen Einkommen von 2000 bis 5000 Mark einschließlich aus
Handel und Gewerbe mit Einschluß des Fabrikbetriebes und des Bergbaues
(§ 15 Abs. 1 Ziffer 3 und § 12 Ziffer 2 des Einkommenstenergesetzes vom
2. Juni 1897) eingestellten Wahlberechtigten, in der zweiten Abteilung die
Wahlberechtigten mit einem jährlichen Einkommen aus den angegebenen Quellen
von mehr als 5000 bis 12000 Mark einschließlich, in der dritten Abteilung
die Wahlberechtigten mit einem jährlichen Einkommen aus den angegebenen
Quellen von mehr als 12 000 Mark.
Im IV. Wahlbezirk wählen in der ersten Abteilung die Wahlberechtigten
mit einem Einkommen aus den angegebenen Quellen von 2000 bis 12000 Mark
einschließlich, in der zweiten diejenigen mit einem solchen Einkommen von mehr
als 12000 Mark.
4. § 4. Die Verteilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlbezirke
und Abteilungen wird von der Handelskammer mit Zustimmung des Staats-
ministeriums bestimmt.
Zweiter Artikel.
Das Großherzogliche Staatsministerium wird ermächtigt, den Text des
Gesetzes vom 25. September 1900 (Regierungsblatt 1900 S. 533), betreffend die
Errichtung einer Handelskammer, wie er sich aus den vorstehend beschlossenen
Abänderungen ergibt, unter dem Tage der Vollziehung des Gesetzes in ent-
sprechender Wortfassung und unter fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen
als „Handelskammergesetz“ durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzuachtrag Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Wilhelmsthal, den 25. Juli 1906.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
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