Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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3. 8 3. Die Wahlen erfolgen nach Wahlbezirken und nach Wahlabteilungen. 
Jeder Verwaltungsbezirk bildet einen Wahlbezirk. 
Die Wahlen erfolgen im IV. Wahlbezirk (Dermbach) in zwei, in jedem 
der übrigen Wahlbezirke in drei Abteilungen. 
In der ersten Abteilung wählen die in Spalte III der Steuerrolle mit 
einem jährlichen Einkommen von 2000 bis 5000 Mark einschließlich aus 
Handel und Gewerbe mit Einschluß des Fabrikbetriebes und des Bergbaues 
(§ 15 Abs. 1 Ziffer 3 und § 12 Ziffer 2 des Einkommenstenergesetzes vom 
2. Juni 1897) eingestellten Wahlberechtigten, in der zweiten Abteilung die 
Wahlberechtigten mit einem jährlichen Einkommen aus den angegebenen Quellen 
von mehr als 5000 bis 12000 Mark einschließlich, in der dritten Abteilung 
die Wahlberechtigten mit einem jährlichen Einkommen aus den angegebenen 
Quellen von mehr als 12 000 Mark. 
Im IV. Wahlbezirk wählen in der ersten Abteilung die Wahlberechtigten 
mit einem Einkommen aus den angegebenen Quellen von 2000 bis 12000 Mark 
einschließlich, in der zweiten diejenigen mit einem solchen Einkommen von mehr 
als 12000 Mark. 
4. § 4. Die Verteilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlbezirke 
und Abteilungen wird von der Handelskammer mit Zustimmung des Staats- 
ministeriums bestimmt. 
Zweiter Artikel. 
Das Großherzogliche Staatsministerium wird ermächtigt, den Text des 
Gesetzes vom 25. September 1900 (Regierungsblatt 1900 S. 533), betreffend die 
Errichtung einer Handelskammer, wie er sich aus den vorstehend beschlossenen 
Abänderungen ergibt, unter dem Tage der Vollziehung des Gesetzes in ent- 
sprechender Wortfassung und unter fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen 
als „Handelskammergesetz“ durch das Regierungsblatt bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzuachtrag Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Wilhelmsthal, den 25. Juli 1906. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
57“
	        
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