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Die Bremswerke müssen selbstwirkend sein, d. h. die Bremse muß die
Umdrehung des Bremskorbes ausschließen, wenn der Bremser sie nicht liüftet.
Es ist verboten, den gelüfteten Bremshebel festzustellen oder aufzuhängen
und ohne ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson die Hebel-
belastung zu verringern. Vor Beginn der Förderung ist in jeder Schicht die
Zuverlässigkeit der Bremse durch den Bremser zu prüfen. Die Förderung
darf erst nach Beseitigung etwaiger Mängel beginnen.
§ 47.
Kabel zum Einhängen schwerer Stücke müssen mit Bremse, geeigneter
Sperrvorrichtung und doppeltem Eingriff (zwei Rädern und zwei Getrieben
für dasselbe Vorgelege) versehen sein.
8 48.
Das Betreten der Fördertrümmer sowie an flachen Schächten und Brems-
bergen das Betreten der Anschlagsbühnen ist Unbefugten während der Förderung
verboten.
§ 49.
Der Stand des Bremsers ist so einzurichten, daß dieser gesichert und in
bequemer Stellung die Bremse bedienen kann.
850.
Falls die Förderleute selbst das Abbremsen besorgen sollen, muß die
Bremse vom Auschlagspunkte aus leicht derartig gehandhabt werden können,
daß die Förderleute nicht genötigt sind, in die Förderabteilung zu treten.
§ 51.
Die Seilkörbe der Fördermaschinen sind mit einer zuverlässigen Brems-
vorrichtung zu versehen, die der Maschinenwärter, ohne seinen Stand zu ver-
lassen, leicht und sicher handhaben kann.
Die Fördermaschine ist mit einem Teufenzeiger zu versehen.
52.
Beim Fördern dürfen nur untersuchte, als brauchbar erkannte Seile
benutzt werden.