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Handel und Gewerbe mit Einschluß des Fabrikbetriebes und des Bergbaues
(§ 15 Absatz 1 Ziffer 3 und § 12 Ziffer 2 des Einkommensteuergesetzes vom
2. Juni 1897) eingestellten Wahlberechtigten, in der zweiten Abteilung die
Wahlberechtigten mit einem jährlichen Einkommen aus den angegebenen Quellen
von mehr als 5000 bis 12000 Mark einschließlich, in der dritten Abteilung
die Wahlberechtigten mit einem jährlichen Einkommen aus den angegebenen
Quellen von mehr als 12000 Mark.
Im IV. Wahlbezirk wählen in der ersten Abteilung die Wahlberechtigten
mit einem Einkommen aus den angegebenen Quellen von 2000 bis 12000 Mark
einschließlich, in der zweiten diejenigen mit einem solchen Einkommen von mehr
als 12000 Mark.
§ 4.
Die Verteilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlbezirke und
Abteilungen wird von der Handelskammer mit Zustimmung des Staatsministe-
riums bestimmt.
5.
Die Kosten der Handelskammer werden, soweit sie nicht aus anderweiten
Einnahmen gedeckt werden, von sämtlichen Wahlberechtigten nach dem Verhältnis
ihres Einkommens aus Handel und Gewerbe mit Einschluß des Fabrikbetriebes
und des Bergbaues zu dem Gesamteinkommen der sämtlichen Wahlberechtigten
aus den angegebenen Quellen aufgebracht. Diese Handelskammerbeiträge sind
öffentliche Abgaben. Sie unterliegen erforderlichenfalls der zwangsweisen Bei-
treibung im Verwaltungswege.
Unser Ministerium bestimmt, welche Behörden zur Erhebung und Voll-
streckung zuständig sind.
86.
Unser Staatsministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staats-JInsiegel bedrucken lassen.
Wilhelmstal, den 25. Juli 1906.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.