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Die Verbindung zwischen Seil und Fördergefäß ist so herzustellen, daß
eine zufällige Lösung nicht stattfinden kann.
8 53.
Beim Schachtabteufen benutzte Seile müssen dauernd mindestens sechsfache
Sicherheit bei der größten Belastung gewähren.
Beim Abteufen dürfen die Fördergefäße nicht bis zum Rande gefüllt
werden. Gegenstände, die über den Rand des Fördergefäßes hervorragen,
müssen mit Heftstricken am Seile oder Zwischengeschirr befestigt werden.
Beim Abteufen sind Vorkehrungen anzubringen, daß die Fördergefäße
unterwegs weder untergreifen noch hängen bleiben können.
Führungsschlitten und Leitungen müssen so eingerichtet sein, daß ein
unbeabsichtigtes Hängenbleiben der ersteren nicht stattfinden kann.
8 54.
Die beiden Förderseiten an Schachtfüllörtern mit zweiseitiger Bedienung
sind durch ein fahrbares Umbruchsort zu verbinden.
8 55.
Zugänge zu Fördertrümmern müssen verschlossen sein.
An Anschlagspunkten müssen die Verschlüsse beweglich und so eingerichtet
sein, daß Menschen und Fördergefäße nur nach Offnung des Verschlusses in
die Förderabteilungen gelangen können.
Anschlagspunkte an Schächten, Gesenken, saigeren Bremsschächten und
Aufzügen müssen bis 1,8 n über der Sohle des Anschlags derartig verschlossen
sein, daß niemand den Kopf in das Fördertrumm hineinstecken kann. Auch
muß an diesen Anschlagspunkten eine Vorrichtung zur Verhütung des Abgleitens
sowie eine eiserne Querstange fest angebracht sein, die das Durchschieben be-
ladener Förderwagen gestattet.
Anschlagspunkte an Schächten müssen für jedes Fördertrumm mit einer
Tür versehen sein, die sich nicht in Angeln drehen darf.
An den Kopf= und Fußenden von solchen Bremsbergen und flachen
Schächten, in denen mit Seil oder Kette ohne Ende einzelne Wagen ohne
zeitliche Unterbrechung gefördert werden, dürfen die Verschlüsse fehlen.