Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Die Verbindung zwischen Seil und Fördergefäß ist so herzustellen, daß 
eine zufällige Lösung nicht stattfinden kann. 
8 53. 
Beim Schachtabteufen benutzte Seile müssen dauernd mindestens sechsfache 
Sicherheit bei der größten Belastung gewähren. 
Beim Abteufen dürfen die Fördergefäße nicht bis zum Rande gefüllt 
werden. Gegenstände, die über den Rand des Fördergefäßes hervorragen, 
müssen mit Heftstricken am Seile oder Zwischengeschirr befestigt werden. 
Beim Abteufen sind Vorkehrungen anzubringen, daß die Fördergefäße 
unterwegs weder untergreifen noch hängen bleiben können. 
Führungsschlitten und Leitungen müssen so eingerichtet sein, daß ein 
unbeabsichtigtes Hängenbleiben der ersteren nicht stattfinden kann. 
8 54. 
Die beiden Förderseiten an Schachtfüllörtern mit zweiseitiger Bedienung 
sind durch ein fahrbares Umbruchsort zu verbinden. 
8 55. 
Zugänge zu Fördertrümmern müssen verschlossen sein. 
An Anschlagspunkten müssen die Verschlüsse beweglich und so eingerichtet 
sein, daß Menschen und Fördergefäße nur nach Offnung des Verschlusses in 
die Förderabteilungen gelangen können. 
Anschlagspunkte an Schächten, Gesenken, saigeren Bremsschächten und 
Aufzügen müssen bis 1,8 n über der Sohle des Anschlags derartig verschlossen 
sein, daß niemand den Kopf in das Fördertrumm hineinstecken kann. Auch 
muß an diesen Anschlagspunkten eine Vorrichtung zur Verhütung des Abgleitens 
sowie eine eiserne Querstange fest angebracht sein, die das Durchschieben be- 
ladener Förderwagen gestattet. 
Anschlagspunkte an Schächten müssen für jedes Fördertrumm mit einer 
Tür versehen sein, die sich nicht in Angeln drehen darf. 
An den Kopf= und Fußenden von solchen Bremsbergen und flachen 
Schächten, in denen mit Seil oder Kette ohne Ende einzelne Wagen ohne 
zeitliche Unterbrechung gefördert werden, dürfen die Verschlüsse fehlen.
	        
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