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Die alsbaldige Zuschreibung dieser kapitalisierten Zinsen in den Sparkassebüchern ist nicht
Bedingung der Wiederverzinslichkeit, und es soll, wenn besonderer Umstände halber eine solche
für erforderlich erachtet werden sollte, hiervon seitens der Sparkasseverwaltung durch öffentliche
Bekanntmachung Kenntnis gegeben werden. Die Zuschrift der am Jahresschluß berechneten
Zinsen erfolgt auch ohne besonderen Antrag bei Gelegenheit der nächsten Einzahlung oder Ab—
hebung; wünscht aber ein Buchinhaber die Zinszuschrift schon vorher bewirkt zu sehen, so hat
er sein Verlangen in den Geschäftsstunden unter Überreichung seines Sparkassebuches anzubringen,
worauf die Einträge zu erfolgen haben.
8 7. Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 500 Mark kann für jedes Anszahlungen
Sparkassebuch ohne Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch Efterälr.
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nur einmal.
Darüber hinaus ist Kündigung erforderlich, und zwar bei Beträgen bis zu 1000 Mark
eine solche von zwei Wochen, bei Beträgen bis zu 3000 Mark eine solche von sechs Wochen,
bei Beträgen über 3000 Mark eine solche von drei Monaten. Von der Einhaltung dieser
Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsausschusses abgesehen werden.
Bei der Kündigung ist das Sparkassebuch vorzulegen und in demselben die erforderliche
Kündigung einzutragen.
Unter denselben Bedingungen kann auch die Sparkasse bei ihr gemachte Einlagen auf-
kündigen und zurückgewähren. Wenn der Inhaber des Sparkassebuches nicht bekannt ist, so
kann die Kündigung auf Grund Beschlusses des Verwaltungsausschusses durch öffentliche Bekannt-
machung (§ 18) erfolgen, welche mit einem Zwischenraum von zwanzig Tagen zu wiederholen
und einmal auch in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich Sächsischen
Amtsgerichts zu Jena bestimmten Blatte zum Abdruck zu bringen ist. Die Bekanntmachung
hat die Bezeichuung des Sparkassebuches, den Namen, auf welchen das Konto steht, den Betrag
des Guthabens, wie er sich nach Ablauf der Kündigungsfrist stellt, und den Hinweis zu ent-
halten, daß mit Ende der Kündigungsfrist die Verzinsung aufhört. Die Frist beginnt mit dem
Anfang des Monats zu laufen, in welchem die öffentliche Bekanntmachung zuletzt erfolgt.
§ 8. Die Sparkasse ist berechtigt, an jeden Inhaber und Vorzeiger des Sparkasse-Rechtsverhält-
buches den aus dem Buche sich ergebenden Schuldbetrag an Kapital und Zinsen auszuzahlen, m zu
und es wird die Sparkasse durch jede derartige Auszahlung zu dem entsprechenden Betrage von den Inhabern
ihrer Schuldverbindlichkeit befreit. der Shacasse.
Wer eine Zahlung auf ein Sparkassebuch begehrt, hat das Buch vorzuweisen und die
alsbaldige Abschreibung des zu zahlenden Betrages in dem Buche geschehen zu lassen. Die
Sparkasse zahlt auswärtigen Inhabern auch gegen Einsendung des Buches durch Übersendung
mit der Post unter Anrechnung der Postgebühren.
Gehen Zweifel an der Berechtigung des Inhabers bei, so kann die Auszahlung bean-
standet werden; sie hat jedoch zu erfolgen, wenn der Inhaber seine Berechtigung zur Inne-
habung des Sparkassebuchs nachweist.
Der ordnungsmäßige Eintrag der Zahlung im Sparkassebuche gilt als Beweis derselben
mit derselben Wirkung, wie eine Quittung des Inhabers.