Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Vor Erlassung des Beschlusses kann der Verwaltungsausschuß anordnen, daß der Antragsteller die 
Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung an Eidesstatt versichert. Die Abnahme der Versiche- 
rung an Eidesstatt erfolgt auf Antrag des Verwaltungsausschusses durch das Großherzoglich Sächsische 
Amtsgericht zu Jena. 
Der Beschluß, durch welchen das Sparkassebuch für krastlos erklärt wird, ist nach Maßgabe der Be- 
stimmungen unter e öffentlich bekannt zu machen. " 
·i)JstdasSparkassebuchfürkraftlogerklärtzsokannderjenige,welcherdieKraftloöerklärungerwirkthat, 
von der Sparkasse, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus dem Sparkassebuche geltend zu machen, 
die Ausstellung eines neuen Sparkassebuches an Stelle des für kraftlos erklärten verlangen. 
k) Wird der Antrag auf Einleitung des oben geordneten Verfahrens, betreffend Aufgebot und Sperre des 
Guthabens, zurückgewiesen oder die Kraftloserklärung ausgesetzt oder abgelehnt (f bis h), so kann das (ge- 
richtliche) Aufgebotsverfahren nach Maßgabe der Vorschriften beantragt werden, welche in Bezug auf Ur- 
kunden der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches gedachten Art bestehen. 
1) Das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß der Sparkasse (einschließlich der Kraftloserklärung) ist 
gebhrenfrei; die baren Auslagen hat der Antragsteller zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. 
m) Die Vorschriften, welche in diesem Paragraphen unter a bis 1 gegeben sind, finden auch auf die vor dem 
1. Januar 1900 ausgestellten Sparkassebllcher Anwendung. 
Depots bei der 8§ 12. Die Sparkasse bietet den Besitzern von Wertpapieren und Wertstücken die Ge- 
Sparkasse. legenheit, diese bei ihr in gut eingerichteten und gut verschlossenen Behältern auf Zeit als ge- 
schlossene Depots gegen Entrichtung einer Gebühr zu hinterlegen, und haftet dafür, daß der 
Behälter uneröffnet in die Hände desjenigen gelangt, der im Besitze des Hinterlegungsscheines 
und des Schlüssels, beziehungsweise des Siegels, mit welchem der Abdruck auf dem Behälter 
bewirkt ist, sich befindet. 
Dem Verwaltungsausschuß steht das Recht zu, ungeeignet erscheinende Behälter zurück- 
zuweisen. 
Näheres enthält die erlassene Unterweisung, welche maßgebend und auf dem Hinter- 
legungsschein abgedruckt ist. 
r—e § 13. Alle bei der Sparkasse niedergelegten Gelder werden, sobald sich ein Überschuß 
der eldes gegen den zurückzuzahlenden Bedarf zeigt, gegen solche Sicherheit, welche den gesetzlichen Vor- 
der Sparkasse schriften über Ausleihung von Mündelgeld entspricht, in der Regel gegen eine Verzinsung 
von nicht unter vier Prozent, ausgeliehen. 
Es wird jedoch der Verwaltungsausschuß ermächtigt, eintretendenfalls auch einen geringeren 
Zinsfuß zu bewilligen. 
Der Verwaltungsausschuß hat die Befugnis, überschüssige Barbestände, wenn die Aus- 
leihung gegen Hypothek oder sonstige dauernde Anlegung untunlich ist, vorübergehend gegen Ver- 
zinsung ohne besondere Sicherstellung bei solchen größeren Bankgeschäften, welche durch Beschluß 
der Hauptversammlung im voraus als hierzu geeignet erklärt worden sind, anzulegen, jedoch auf 
nicht länger als sechs Monate und bei höchstens einmonatlicher Kündbarkeit. 
Siherstellung § 14. Alles, was nach Abrechnung dessen, was zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der 
und Resenbe. Sparkasse gegen die Einleger erforderlich und nach Berichtigung der Verwaltungskosten übrig 
sonds der geblieben ist, sowie die von solchem Gewinne erworbenen Grundstücke, Inventarienstücke, Wert- 
Sparkasse. papiere usw., bilden einen Reservefonds, welcher zur Sicherstellung der der Sparkasse an-
	        
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