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fünf Mitgliedern ausgeschlossen werden. Gleichermaßen kann die Ausschließung aus anderen
wichtigen Gründen erfolgen, jedoch nur, wenn mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder
für die Ausschließung stimmen.
Die Mitglieder des Sparkassevereins haben kein Eigentumsrecht an dem Vermögen der
Sparkasse, so daß, wenn diese dereinst aufhören sollte, der nach Zurückzahlung der Einlagen und
nach Erfüllung der sonstigen Verbindlichkeiten verbleibende Vermögensbetrag nicht unter die
Mitglieder verteilt, sondern nach freier Beschlußfassung des Sparkassevereins mit landesherrlicher
Genehmigung zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken für die Stadt Jena verwendet
werden soll.
II. Dem Sparkasseverein ist die Beschlußfassung vorbehalten über:
a) etwaige Zusätze oder Anderungen der Satzung, welche jedoch erst nach ausgewirkter Ge-
nehmigung durch das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium und nach gehöriger Be-
kanntmachung derselben zur Anwendung gebracht werden können;
b) allgemeine organische Einrichtungen in Bezug auf die Verwaltung der Sparkasse;
c) die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern und die Wahl der Mitglieder des Ver-
waltungsausschusses und der Ersatzmänner für diese;
d) die in den §#§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 6, 19 Abs. 2 und 6
und 21 der Satzung bezeichneten Gegenstände und alle diejenigen Angelegenheiten der
Sparkasse, welche nicht blos zur Verwaltung nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen
gehören, oder welche der Verwaltungsausschuß dem Verein vorzutragen für nötig erachtet;
ec) Anträge von Vereinsmitgliedern, welche auf eine Entscheidung durch die Hauptversammlung
gerichtet und mindestens acht Tage vor der letzteren dem Vorsitzenden des Verwaltungs-
ausschusses schriftlich übergeben sind.
IIII. Zu diesem Behufe hält der Sparkasseverein alljährlich, sobald der Jahresabschluß
beendet und das Ergebnis auch durch die angestellte Revision rechnerisch geprüft und festgestellt
ist, eine Hauptversammlung, in welcher dem Verein zugleich Rechenschaft über die Ver-
waltung und die Zustände der Sparkasse durch Vortrag der Jahresbilanz, ferner über Fortgang
und Gedeihen der Sparkasse und alle im Laufe des abgewichenen Verwaltungsjahres vorge-
kommenen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu geben ist; er versammelt sich auch außerdem, so
oft es die Umstände und das Interesse des Vereins nötig machen.
Die Vereinsversammlung ist ferner zu berufen, wenn wenigstens der fünfte Teil der
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Zwecke und der Gründe verlangt. Wird
dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Großherzoglich Sächsische Amtsgericht zu Jena
die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen
und über die Führung des Vorsitzes in derselben Bestimmung treffen. Auf die Ermächtigung
muß bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden (§§ 36, 37 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs).
IV. Zu jeder Vereinsversammlung werden, soweit tunlich, sämtliche in Jena anwesenden
Mitglieder durch öffentliche Bekanntmachung, nach Befinden noch durch Rundschreiben eingeladen.
Bei außerordentlichen Versammlungen ist in der Einladung der besondere Zweck mit anzugeben.