Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Pflichten des 
Verwaltungs- 
ausschusses. 
Geschäftsgang. 
der Sparkasse versehen werden, als öffentliche Urkunden zu betrachten sind, so ist damit die 
rechtsgültige Form der oben erwähnten schriftlichen Erklärungen bezeichnet. Auch bei münd— 
lichen vor Gericht und anderen Behörden abzugebenden Erklärungen wird die Sparkasse durch 
zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses gültig vertreten, unbeschadet der Befugnis des 
Verwaltungsausschusses, sich durch Bevollmächtigte auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten 
zu lassen. 
Quittungen über zurückgezahlte Aktivkapitalien erfordern zu ihrer Gültig— 
keit außer der Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsausschusses noch die Mitunter— 
zeichnung durch den Buchhalter und den Kassierer. 
Dagegen muß jede Bescheinigung über eine Einlage bei der Sparkasse in dem ausge— 
stellten Sparkassebuche (58 5 und 9) von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses, von dem 
Buchhalter und von dem Kassierer unterzeichnet sein. Auch die Quittungen über sonstige Zah— 
lungen an die Sparkasse erfordern zu ihrer Gültigkeit die Unterzeichnung durch ein Mitglied des 
Verwaltungsausschusses, den Buchhalter und den Kassierer. 
III. Der Verwaltungsausschuß hat im allgemeinen die Sorge dafür, daß die Verwal- 
tung der Sparkasse der Satzung und etwaigen anderen organischen Beschlüssen gemäß geführt 
werde; er versammelt sich, so oft die Geschäfte eine besondere Besprechung und Beschlußfassung 
erfordern, auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf Einladung des ältesten 
Ausschußmitgliedes. Er faßt die Beschlüsse über die laufenden Geschäfte, sorgt im allgemeinen 
mit für möglichst baldige erwerbende Anlegung der vorrätigen Gelder, beaufsichtigt das Rechnungs-, 
Kasse= und Ausleihe-Geschäft; er beraumt die Versammlungen des Vereins an und bringt alle 
einer Gesamtberatung desselben bedürfenden Gegenstände zum Vortrag. 
Zu den Versammlungen des Ausschusses können die Beamten der Sparkasse mit be- 
ratender Stimme zugezogen werden. 
IV. Der Verwaltungsausschuß hat nach der jährlichen Hauptversammlung die Wahl des 
neuen Ausschusses jedesmal sofort zur Kenntnis des hohen Protektorats zu bringen und dabei 
über die Fortschritte der Sparkasse Bericht zu erstatten, nicht minder eine Liste der Ausschuß- 
mitglieder und der Ersatzmänner dem Großherzoglich Sächsischen Amtsgericht zu Jena und den 
Anstalten, mit welchen die Sparkasse in Verbindung steht, zu übersenden, diese Liste auch in 
dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu Jena 
bestimmten Blatt und außerdem, zugleich mit der Geschäftsübersicht, nach Maßgabe des § 18 
öffentlich bekannt zu machen. 
V. Der Verwaltungsausschuß faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die Ab- 
wesenheit oder Verhinderung eines oder zweier Mitglieder hindert die Fassung gültiger Beschlüsse 
nicht. Nur bei der Wahl der Beamten müssen die Ausschußmitglieder vollzählig zugegen sein, 
bei Verhinderung einzelner sind die Ersatzmänner heranzuziehen, bei der Abstimmung entscheidet 
absolute Mehrheit. 
Der Rechtskundige ist der berufene Vorsitzende des Verwaltungsausschusses. Ihm liegt 
die Geschäftsleitung im allgemeinen und die nächste Aufsicht auf die Beamten der Sparkasse ob.
	        
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