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§ 1.
Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Ilmenau darf das Schlachten
von Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren, Maul--
eseln und Hunden, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden
soll, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Schlachten gewerbsmäßig oder
nicht gewerbsmäßig betrieben wird, nur in dem städtischen Schlachthofe vor-
genommen werden.
Der Großherzogliche Bezirks-Direktor kann von dieser Bestimmung in
solchen Fällen befreien, in welchen es sich um ein alleinstehendes und vom
Schlachthof entferntes Gebäude oder Gehöfte handelt und Sicherheit geboten
wird, daß das in diesen Gebänden geschlachtete Vieh nur in der eigenen Wirt-
schaft verwendet wird.
Die Befreiung wird nur auf Widerruf erteilt.
§ 2.
In Fällen der Notschlachtung (siehe § 1 des Reichsgesetzes, betreffend
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900) hat der Besitzer des
Tieres dafür Sorge zu tragen, daß der Schlachthofverwalter, eventuell dessen
Vertreter sofort benachrichtigt wird. Dieser hat dann über die Verwendbarkeit
oder Vernichtung, sowie über die Zulässigkeit des Schlachtens außerhalb des
Schlachthofes zu entscheiden.
Dem Besitzer des Tieres steht das Recht zu, Widerspruch gegen die von
dem Schlachthofverwalter oder dessen Stellvertreter angeordnete Vernichtung
bei dem Gemeindevorstande zu erheben, welcher nach Gehör eines nicht im
Schlachthofe angestellten Tierarztes mit Vorbehalt des Instanzenzugs entscheidet.
§ 3.
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Verrichtungen als: das Abhäuten und Ausweiden des geschlachteten
Viehes, das Reinigen der Gedärme und Eingeweide, das Brühen, das Ent-
haaren und die Verwertung des Blutes, soweit es nicht zur Wurstfabrikation
gebraucht wird, dürfen, und zwar auch dann, wenn nach § 2 das Schlachten
außerhalb des Schlachthofes stattgefunden hat, nur im Schlachthofe vor-
genommen werden, ausgenommen die Fälle, in denen das Schlachten nach § 2
außerhalb des Schlachthofes gestattet worden ist und der Schlachthofverwalter