Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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§ 1. 
Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Ilmenau darf das Schlachten 
von Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren, Maul-- 
eseln und Hunden, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden 
soll, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Schlachten gewerbsmäßig oder 
nicht gewerbsmäßig betrieben wird, nur in dem städtischen Schlachthofe vor- 
genommen werden. 
Der Großherzogliche Bezirks-Direktor kann von dieser Bestimmung in 
solchen Fällen befreien, in welchen es sich um ein alleinstehendes und vom 
Schlachthof entferntes Gebäude oder Gehöfte handelt und Sicherheit geboten 
wird, daß das in diesen Gebänden geschlachtete Vieh nur in der eigenen Wirt- 
schaft verwendet wird. 
Die Befreiung wird nur auf Widerruf erteilt. 
§ 2. 
In Fällen der Notschlachtung (siehe § 1 des Reichsgesetzes, betreffend 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900) hat der Besitzer des 
Tieres dafür Sorge zu tragen, daß der Schlachthofverwalter, eventuell dessen 
Vertreter sofort benachrichtigt wird. Dieser hat dann über die Verwendbarkeit 
oder Vernichtung, sowie über die Zulässigkeit des Schlachtens außerhalb des 
Schlachthofes zu entscheiden. 
Dem Besitzer des Tieres steht das Recht zu, Widerspruch gegen die von 
dem Schlachthofverwalter oder dessen Stellvertreter angeordnete Vernichtung 
bei dem Gemeindevorstande zu erheben, welcher nach Gehör eines nicht im 
Schlachthofe angestellten Tierarztes mit Vorbehalt des Instanzenzugs entscheidet. 
§ 3. 
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang 
stehenden Verrichtungen als: das Abhäuten und Ausweiden des geschlachteten 
Viehes, das Reinigen der Gedärme und Eingeweide, das Brühen, das Ent- 
haaren und die Verwertung des Blutes, soweit es nicht zur Wurstfabrikation 
gebraucht wird, dürfen, und zwar auch dann, wenn nach § 2 das Schlachten 
außerhalb des Schlachthofes stattgefunden hat, nur im Schlachthofe vor- 
genommen werden, ausgenommen die Fälle, in denen das Schlachten nach § 2 
außerhalb des Schlachthofes gestattet worden ist und der Schlachthofverwalter
	        
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