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Umschlag oder sonstwie dem Frachtbrief angeheftet, mit diesem dem mit der
Untersuchung der ankommenden Transporte betrauten Bezierkstierarzte übergibt.
Der Bezirkstierarzt hat die Ursprungszeugnisse in Empfang zu nehmen;
die Ursprungszeugnisse von Nutz- und Zuchttieren sowie von Rohstoffen und
Gegenständen können seitens des Bezirkstierarztes dem Empfänger, die Ur—
sprungszeugnisse von Schlachttieren dem Schlachthaustierarzt überlassen werden
und sind jedenfalls ein Jahr aufzubewahren.
Für die Erneuerung der Ursprungszeugnisse, deren Gültigkeit während
des Transportes des Viehes im Großherzogtum abläuft, sind die Bezirkstier—
arzte zuständig, III. Zu Artikel 8.
Werden vom Bezirkstierarzt Tiere mit einer austeckenden Krankheit be-
haftet oder einer solchen verdächtig befunden, so ist der Tatbestand unter
Zuziehung des Gemeindevorstandes nach dem vorgeschriebenen Formular
(Anlage A) protokollarisch festzustellen und das Protokoll dem Großh. Staats-
ministerium, Departement des Innern, unverweilt zuzusenden.
Ein seitens des Staatsministeriums etwa bekannt gemachter Kommissar
Osterreich-Ungarns ist vom Bezirkstierarzt ohne Verzug und unmittelbar zu
verständigen.
erständigen IV. Zu Artikel 6.
Die Polizeibehörden des Großherzogtums werden angewiesen, den behufs
Einziehung von Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände,
über die Einrichtung von Schlachthäusern und dergl. sowie über die Durch-
führung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften entsandten Kommissaren
Osterreich-Ungarns, sobald sie sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unter-
stützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
V. Zu Ziffer 9 des Schlußprotokolls.
Welche Schlachthäuser als veterinärpolizeilich überwachte und mit den
gehörigen Einrichtungen versehene zu gelten haben und dadurch für die Einfuhr
von Rindern und Schafen aus Osterreich- Ungarn behufs alsbaldiger Ab-
schlachtung geöffnet werden, bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler
das Staatsministerium, Departement des Innern.
Weimar, den 5. November 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern,
v. Wurmb.