Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

395 
Begierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
  
Nummer 41. Weima r. W 20. Dezember 1 906. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. den übergang des Verlags und Drucks der Weimarischen Zeitung und des 
Regierungsblatts von der Firma Hermann Böhlaus Nachfolger hier auf die Firma Cäcilie Unruh hier, 
Seite 395. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Vereinigung der beiden Gemeinden Stadtsulza und Dorf- 
sulza zu einer Gemeinde mit der Bezeichnung „Bad-Sulza“, Seite 397. — Ministerialbekanntmachungen, betr. 
Einziehung von Diphtherieserum, Seite 397. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Beiziehung der Strafen 
in Reichs-Erbschaftssteuersachen durch die Rechnungsämter, Seite 397. — Inhaltsverzeichs aus dem Reichs- 
gesetzblatt und dem Zentralblatt flir das Deutsche Reich, Seite 398. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
(132|) I. Am 1. Januar 1907 gehen Verlag und Druck der Weimarischen 
Zeitung und des Regierungsblatts von der Firma Hermann Böhlaus 
Nachfolger hier auf die Firma Cäcilie Unruh hier über. 
Die Weimarische Zeitung erscheint auch in dem neuen Verlag in der 
bisherigen Weise und behält für alle Teile des Großherzogtums die Eigenschaft 
des amtlichen Nachrichtenblattes. 
Die Großherzoglichen Behörden haben die Weimarische Zeitung und 
das Regierungsblatt wic bisher zu halten. Auch haben sie ihre sämtlichen 
Bekanntmachungen, lediglich mit Ausnahme derjenigen, die im Regierungsblatt 
erscheinen, in der Weimarischen Zeitung zu veröffentlichen. 
Die Verpflichtung der Gemeindevorstände, die Weimarische Zeitung 
und das Regierungsblatt mindestens in je einem Exemplare zu halten und 
Bekanntmachungen, für welche eine Veröffentlichung in dem amtlichen Nach- 
richtenblatte vorgeschrieben ist, in der Weimarischen Zeitung zum Abdruck 
bringen zu lassen (Bekanntmachungen vom 2. März 1832 — Recgierungsblatt 
1906 67
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.