Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Seite 11 — und vom 11. März 1869 — Weimarische Zeitung Nr. 67), 
besteht auch weiterhin. 
Die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Großherzoglichen 
Behörden und Gemeindebehörden in der Weimarischen Zeitung wird nicht durch 
die Veröffentlichung der Bekanntmachung in andern Zeitungen ersetzt, auch wenn 
diese unentgeltlich erfolgt. 
Den politischen Gemeinden, Kirchgemeinden und Schulgemeinden 
wie auch den Vereinen, Stiftungen und Körperschaften des öffent- 
lichen Rechts wird empfohlen, ihre Bekanntmachungen in die Weimarische 
Zeitung auch dann einzurücken, wenn dies nicht vorgeschrieben ist. 
Damit die in der Weimarischen Zeitung zur Veröffentlichung gelangenden 
amtlichen Bekanntmachungen eine möglichst weite und allgemeine Verbreitung 
finden, haben die Gemeindevorstände die Weimarische Zeitung zum öffentlichen 
Aushang oder zur öffentlichen Auslage zu bringen, solche Zeitungsnummern 
aber, die aus irgend einem Grunde zu den Gemeindevorstandsakten zu nehmen 
oder wenigstens für einige Zeit aufzubewahren sind, nachzubestellen; für größere 
und mittlere Gemeinden wird zur Vermeidung des Nachbestellens einzelner 
Nummern das Abonnieren auf ein zweites Exemplar der Weimarischen Zeitung 
zweckmäßig sein. 
Die Weimarische Zeitung kostet ohne Bringerlohn und Postbezugsgeld 
jährlich 6.—, unbeschadet der Berechtigung des Verlags, den Preis noch billiger 
zu stellen; das Regierungsblatt kostet jährlich auf Druckpapier 2 / 50 3 
auf Schreibpapier 4 — . 
Bekanntmachungen der Großherzoglichen Behörden und der Gemeindevor- 
stände werden mit 9 . fuür die sechsgespaltene Petitzeile bezahlt. 
Weimar, den 13. Dezember 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe.
	        
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