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Seite 11 — und vom 11. März 1869 — Weimarische Zeitung Nr. 67),
besteht auch weiterhin.
Die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Großherzoglichen
Behörden und Gemeindebehörden in der Weimarischen Zeitung wird nicht durch
die Veröffentlichung der Bekanntmachung in andern Zeitungen ersetzt, auch wenn
diese unentgeltlich erfolgt.
Den politischen Gemeinden, Kirchgemeinden und Schulgemeinden
wie auch den Vereinen, Stiftungen und Körperschaften des öffent-
lichen Rechts wird empfohlen, ihre Bekanntmachungen in die Weimarische
Zeitung auch dann einzurücken, wenn dies nicht vorgeschrieben ist.
Damit die in der Weimarischen Zeitung zur Veröffentlichung gelangenden
amtlichen Bekanntmachungen eine möglichst weite und allgemeine Verbreitung
finden, haben die Gemeindevorstände die Weimarische Zeitung zum öffentlichen
Aushang oder zur öffentlichen Auslage zu bringen, solche Zeitungsnummern
aber, die aus irgend einem Grunde zu den Gemeindevorstandsakten zu nehmen
oder wenigstens für einige Zeit aufzubewahren sind, nachzubestellen; für größere
und mittlere Gemeinden wird zur Vermeidung des Nachbestellens einzelner
Nummern das Abonnieren auf ein zweites Exemplar der Weimarischen Zeitung
zweckmäßig sein.
Die Weimarische Zeitung kostet ohne Bringerlohn und Postbezugsgeld
jährlich 6.—, unbeschadet der Berechtigung des Verlags, den Preis noch billiger
zu stellen; das Regierungsblatt kostet jährlich auf Druckpapier 2 / 50 3
auf Schreibpapier 4 — .
Bekanntmachungen der Großherzoglichen Behörden und der Gemeindevor-
stände werden mit 9 . fuür die sechsgespaltene Petitzeile bezahlt.
Weimar, den 13. Dezember 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.