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Art. 2.
Das Landgericht führt die Bezeichnung:
„Das gemeinschaftliche Landgericht zu Gera."
Es verfügt und erkennt im Namen des Landesherrn desjenigen Staats-
gebietes, aus welchem die betreffende Sache erwachsen ist.
Art. 3.
Das Landgericht wird mit einem Präsidenten, zwei Direktoren und sieben,
im Falle des Bedürfnisses mit acht Landrichtern besetzt.
Art. 4.
Es bleiben bei dem Landgerichte zwei Staatsanwälte angestellt.
Art. 5.
Außerdem werden dem Landgericht und der bei demselben bestehenden
Staatsanwaltschaft vier, im Falle des Bedürfnisses fünf Gerichtsschreiber und
die erforderliche Anzahl von Unterbeamten zugewiesen.
Art. 6.
Es wird die Stelle des Präsidenten vom Fürstentum Reuß jüngerer Linie,
die eine Direktorstelle vom Großherzogtum Sachsen, die andere vom Fürstentum
Reuß jüngerer Linie besetzt.
Von den Stellen der Landrichter hat das Fürstentum Reuß jüngerer
Linie vier, eventuell fünf, das Großherzogtum Sachsen drei zu besetzen.
Die Besetzung der Stelle des Ersten Staatsanwalts steht dem Fürstentum
Reuß jüngerer Linie, die Besetzung der Stelle des Staatsanwalts dem Groß-
herzogtum Sachsen zu.
Von den Gerichtsschreiberstellen werden drei vom Fürstentum Reuß jüngerer
Linie und eine, eventuell zwei vom Großherzogtum Sachsen besetzt.
Art. 7.
Jede Regierung wird die für eine Stelle von ihr in Aussicht genommene
Person vor der Ernennung der anderen Regierung namhaft machen. Bedenken,
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