Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

405 
Art. 2. 
Das Landgericht führt die Bezeichnung: 
„Das gemeinschaftliche Landgericht zu Gera." 
Es verfügt und erkennt im Namen des Landesherrn desjenigen Staats- 
gebietes, aus welchem die betreffende Sache erwachsen ist. 
Art. 3. 
Das Landgericht wird mit einem Präsidenten, zwei Direktoren und sieben, 
im Falle des Bedürfnisses mit acht Landrichtern besetzt. 
Art. 4. 
Es bleiben bei dem Landgerichte zwei Staatsanwälte angestellt. 
Art. 5. 
Außerdem werden dem Landgericht und der bei demselben bestehenden 
Staatsanwaltschaft vier, im Falle des Bedürfnisses fünf Gerichtsschreiber und 
die erforderliche Anzahl von Unterbeamten zugewiesen. 
Art. 6. 
Es wird die Stelle des Präsidenten vom Fürstentum Reuß jüngerer Linie, 
die eine Direktorstelle vom Großherzogtum Sachsen, die andere vom Fürstentum 
Reuß jüngerer Linie besetzt. 
Von den Stellen der Landrichter hat das Fürstentum Reuß jüngerer 
Linie vier, eventuell fünf, das Großherzogtum Sachsen drei zu besetzen. 
Die Besetzung der Stelle des Ersten Staatsanwalts steht dem Fürstentum 
Reuß jüngerer Linie, die Besetzung der Stelle des Staatsanwalts dem Groß- 
herzogtum Sachsen zu. 
Von den Gerichtsschreiberstellen werden drei vom Fürstentum Reuß jüngerer 
Linie und eine, eventuell zwei vom Großherzogtum Sachsen besetzt. 
Art. 7. 
Jede Regierung wird die für eine Stelle von ihr in Aussicht genommene 
Person vor der Ernennung der anderen Regierung namhaft machen. Bedenken, 
69°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.