Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Betriebsführer unter Angabe der näheren Umstände dem Bergamte unverzüglich 
anzuzeigen. 
8 101. 
Insoweit. Tageslicht nicht ausreicht, müssen die An- und Abschlagspunkte 
der Schächte, Bremsberge und Strecken mit maschineller Förderung, die 
Maschinenräume, Bremswerke und die Tagesanlagen während der Förderung 
durch besondere, feuersicher angebrachte Vorrichtungen dauernd erleuchtet werden. 
8 102. 
In Bauen, in denen mit Sicherheitslampen gearbeitet wird, ist die Mit— 
nahme von Feuerzeug verboten. 
Im übrigen müssen in unterirdischen Grubenräumen Aufsichtspersonen und 
Arbeiter Feuerzeug in geschlossenen Behältern bei sich führen. 
8 103. 
Das Fahren in nicht künstlich oder durch Tageslicht erhellten Grubeu— 
räumen ohne Licht ist verboten. 
8 104. 
Unterirdische Grubenräume, in denen sich leicht brennbare Stoffe (z. B. 
Stroh, Dünger, Heu, Putzwolle, durch Dampf erhitzter, stark ausgetrockneter 
Holzausbau) befinden, dürfen mit offenem Licht nicht betreten werden. 
Die vorbezeichneten Stoffe — außer Dünger — dürfen mit offenem Licht 
nicht befördert werden. 
8 105. 
Das Schlagen von Branddämmen und das Offnen von Brandfeldern ist 
nur unter Leitung des Betriebsführers oder einer von diesem dazu bestimmten 
Aufsichtsperson gestattet. 
V. Sprengstoffe. 
1. Sprengstoffe im allgemeinen. 
§ 106. 
Die Verwendung der nicht brisanten Sprengstoffe (Sprengpulver, Spreng- 
salpeter und dergl.) und der brisanten Sprengstoffe (Sprengölpräparate, kompri- 
mierte Schießbaumwolle, Roburit und dergl.) ist unter Beachtung der Vorschriften
	        
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