Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

26 
der Ministerial-Verorduung vom 12. September 1905, betreffend den Verkehr 
mit Sprengstoffen (Reg.-Bl. S. 209), und unter Befolgung der nachstehenden 
Bestimmungen gestattet. 
Brisante Sprengstoffe im Sinne dieser Verordnung sind solche Spreng— 
stoffe, deren Vollwirkung durch stark geladene Sprengkapseln herbeigeführt 
werden muß. 
Ausgeschlossen von der Verwendung in Bergwerken ist reines Sprengöl 
und die nicht komprimierte Schießbaumwolle. 
§ 107. 
Die Anschaffung der zum Betriebe eines Bergwerkes erforderlichen Spreng- 
stoffe und Zündmittel, mit Ausnahme der Zündhalme, ist nur dem Bergwerks- 
besitzer oder dessen Beauftragten für Rechnung des ersteren gestattet. 
Die im § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Ministerial-Verordnung vom 
12. September 1905 bezeichneten Sprengstoffe dürfen nur auf Grund eines 
von dem Bezirksdirektor (§ 1 der Ausführungsverordnung vom 11. September 
1884 zu dem Gesetze vom 9. Juni 1884 — Reg.-Bl. S. 170) erteilten Erlaub- 
nisscheines von den Fabrikanten oder polizeilich genehmigten und überwachten 
Niederlagen der Händler und nur in der durch §8§ 6, 24 der Ministerial-Ver- 
ordnung vom 12. September 1905 vorgeschriebenen Form und Verpackung 
bezogen werden. 
8 108. 
Zur Annahme und zur Beförderung der Sprengstoffe, zu deren Veraus— 
gabung an die Bergleute und zur Wiederannahme der bei der Arbeit nicht 
verwendeten Sprengstoffe sowie zur Umarbeitung von gewöhnlichen Spreng— 
stoffen sind außer dem Betriebsführer nur die Aufsichtspersonen berechtigt, die 
besonders dazu beauftragt sind. 
Ihre Namen sind durch Eintragung in das Zechenbuch und durch dauernden 
Aushang bekannt zu machen. 
Zur Hilfeleistung bei diesen Arbeiten dürfen nur solche Leute verwendet 
werden, welche dem Betriebsführer als zuverlässig bekannt sind. 
Bei diesen Arbeiten sowie beim Anfertigen von Sprengstoffpatronen, ist 
die Benutzung von Feuerzeug und offenem Lichte sowie das Tabakrauchen 
untersagt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.