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in Berührung kommen kann oder dem Betreten ausgesetzt ist, mit
Kupfer oder Zinkblech überzogen sein.
Diie Tirschwellen sind von Holz herzustellen und die Fußböden
beider Abteilungen mit Decken aus Haar, Stroh, Jute usw. oder mit
Torfmull zu belegen.
8 115.
Für die Einrichtung der Aufbewahrungsräume für brisante Sprengstoffe
über Tage sowohl innerhalb wie außerhalb der Betriebsanlagen sind — vor—
behaltlich besonderer vom Bergamte im Einzelfalle festzusetzender Bedingungen
— folgende Vorschriften maßgebend:
1. Der Aufbewahrungsraum muß mindestens 60 m von allen mit Feuerung
versehenen oder zum Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden
sowie von Wegen und Eisenbahnen entfernt sein.
Die Unfassungswände müssen massiv, das Dach möglichst leicht, aber
feuersicher aufgeführt sein. Fenster dürfen nur seitwärts vom Eingang
angebracht werden. Sie müssen nach außen stark vergittert, nach innen
mit Läden versehen sein, welche mit Zinkblech beschlagen sind.
Der Aufbewahrungsraum muß mit einer allseitig schützenden Erdum-
wallung von mindestens 1 m Kronenbreite bis zur Höhe der Dach-
firste umgeben sein. Der Eingang durch die Umwallung muß entweder
eine gebrochene Linie bilden oder durch einen die Offnung völlig ver-
deckenden Schutzwall gesichert sein.
Der Aufbewahrungsraum muß mit einem freistehenden Blitzableiter ver-
sehen sein, dessen Gebrauchsfähigkeit jährlich durch sachverständige Unter-
suchung festzustellen und nachzuweisen ist.
Die Aufbewahrungsräume sind so einzurichten, daß die Temperatur
darin nicht unter + 8 Grad C. und nicht über +— 50 Grad C. beträgt.
In jedem Aufbewahrungsraum muß ein hundertteiliges, in brauch-
barem Zustande befindliches Maximum= und Minimum-Thermometer
vorhanden sein.
Die Bestimmungen des § 114, Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 10 finden sinn-
gemäße Anwendung.