Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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3. Beförderung der Sprengstoffe. 
8 120. 
Bei der Beförderung der Sprengstoffe in die unterirdischen Aufbewahrungs- 
räume sind nachstehende Vorschriften zu beobachten: 
1. 
Die Beförderung der Sprengstoffe hat in der von der Fabrik gelieferten 
Verpackung unter Aufsicht einer Aufsichtsperson zu erfolgen. 
Sprengstoffe enthaltende Kisten müssen in einem mit Szägespänen, 
Haardecken, Werg oder ähnlichen Schutzmitteln ausgefütterten Förder- 
gefäß oder Holzkasten eingeschlossen befördert oder eingehängt werden. 
Auf Sprengpulver und Sprengsalpeter findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. 
Sprengstoffe dürfen nicht gemeinschaftlich mit anderen Stoffen und Ge- 
rätschaften befördert werden; die mit der Beförderung beschäftigten 
Arbeiter haben durch den Ruf: „Achtung Sprengstoffe!“ die in der 
Nähe befindlichen Personen zu warnen. 
Zur Beleuchtung bei der Beförderung sind geschlossene, mit Messing- 
drahtgitter versehene Laternen oder Sicherheitslampen zu benutzen, die 
nicht von den mit der Beförderung unmittelbar beschäftigten Leuten 
getragen werden dürfen. 
Zum Tragen von Sprengstoffen im Gewichte von mehr als 25 kg 
sind mindestens 2 Träger zu verwenden. 
Die Förderung der Sprengstoffe darf nicht während des Ein= oder 
Ausfahrens der Belegschaft und nur nach vorheriger Benachrichtigung 
der Maschinenwärter und der Anschläger über und unter Tage er- 
folgen. Der Maschinenwärter darf nur mit der für Personenförderung 
gestatteten Geschwindigkeit fördern. Die Sprengstoffe müssen vorsichtig 
auf die Förderschale aufgeschoben und abgezogen werden und dürfen 
nur an die zur Weiterbeförderung bestimmten Personen weitergegeben 
werden.
	        
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