34
Die Verausgabung von Sprengstoffen darf nur im Vorraume des Auf—
bewahrungsraumes erfolgen. Die nach dem Aufbewahrungsraume führende
Tür ist während der Verausgabung verschlossen zu halten.
Die Verausgabung gefrorener Sprengölpräparate ist untersagt.
Leere Behälter, loses Packmaterial sowie Holz- und Papierabfälle dürfen
in dem Aufbewahrungsraume nicht belassen werden. Material, das zur Ver—
packung von Sprengölpräparaten gedient hat, ist über Tage in geeigneter
Weise zu vernichten.
§ 124.
Die größte an einen Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) zu verab-
folgende Menge an Sprengsalpeter darf den Bedarf der Kameradschaft (Schieß-
kameradschaft) in drei Schichten, die an den übrigen Sprengstoffen den Bedarf
in einer Schicht nicht übersteigen.
In besonderen Bedarfsfällen kann das Bergamt die Verausgabung größerer
Mengen gestatten.
125.
Die verabfolgten Sprengstoffe müssen von dem Drittelführer (Schieß-
kameradschaftsführer) selbst in einem mit einer Nummer versehenen, verschließ-
baren Behälter mitgeführt werden, der von der Werksverwaltung zu stellen ist.
Sprengpulver und Sprengsalpeter dürfen nur in metallenen Büchsen und
nicht mit brisanten Sprengstoffen und Zündmitteln in demselben Behälter,
Sprengkapseln nicht lose mitgeführt werden.
8 126.
Die nicht verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel, mit Ausnahme des
Sprengsalpeters, der Zündhalme und Zündschnüre, müssen nach beendigter
Schicht in das Hauptmagazin oder in einen dazu besonders bestimmten Auf—
bewahrungsraum, der den Bestimmungen der 88 113, 114, Nr. 1, 2, 3, 4
und 10 genügen muß, zurückgebracht werden, und zwar in den in § 125 er-
wähnten Behältern; desgleichen sind sämtliche leere Behälter zurückzuliefern.
Die Annahme und Aufbewahrung der zurückgebrachten Sprengstoffe ist
nicht als eine Wiedervereinnahmung im Sinne des § 121 anzusehen, sofern
die Sprengstoffe in dem Behälter verbleiben, um mit diesem demnächst von
dem bisherigen Inhaber wieder abgeholt zu werden. Im Falle, daß letzteres