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Vor dem Anzünden eines Schusses und vor dem Anhängen der Zünd-
drähte an die Maschine ist den in der Nähe befindlichen Personen durch den
lauten Ruf: „Es brennt!“ Kenntnis zu geben und mit dem Anzünden oder
Anhängen zu warten, bis sie sich in Sicherheit gebracht haben.
Bei gleichzeitigem Wegtun mehrerer Schüsse und bei Versagern darf der
Betriebspunkt vor Ablauf von mindestens zehn Minuten nach dem Anzünden
nicht wieder betreten werden.
Auch ist von dem Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) Vorsorge zu
treffen, daß das Betreten des Betriebspunktes während des Schießens ver-
hindert wird.
136.
Ist der Durchschlag eines Betriebspunktes mit einem anderen zu erwarten,
so hat der Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) vor Abtun eines oder
mehrerer Schüsse der Kameradschaft des anderen Betriebspunktes rechtzeitig so
genau Mitteilung zu machen, daß ein Zweifel über den Beginn und die Be-
endigung dieser Arbeit ausgeschlossen ist.
§ 137.
Ist der Durchschlag eines Betriebspunktes mit einem zur Fahrung oder
Förderung benutzten Grubenbau zu erwarten, so hat die zuständige Aufsichts-
person die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen.
Die zuständige Aufsichtsperson hat in angemessener Entfernung von den
Arbeitsorten, wo geschossen wird, eine Stelle anzuweisen und nötigenfalls her-
richten zu lassen, an der die Bergleute vor den Wirkungen der Schüsse ge-
sichert sind.
138.
Das Ausräumen von Versagern ist verboten, die Beseitigung des Besatzes
mittels Ausspülens ist nur der Aufsichtsperson oder dem Drittelführer (Schieß-
kameradschaftsführer) gestattet.
Bei den mit brisanten Sprengstoffen geladenen Bohrlöchern ist das Tiefer-
bohren stehen gebliebener Pfeifen untersagt.
Den in der Nähe solcher Pfeifen oder Versager angesetzten Bohrlöchern
muß eine solche Richtung gegeben werden, daß sie mit ersteren nicht in Be-
rührung kommen.
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