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Die ohne ausreichende Aufsicht wie die über Nacht auf den Gleisen ver-
bleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzulegen.
§ 187.
Ohne Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsperson darf außer den durch
ihren Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive oder in
den Wagen mitfahren.
Die regelmäßige Beförderung von Bergleuten ist nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Aufsichtsbehörden und unter Beachtung der im Einzelfalle zu
erlassenden Bestimmungen gestattet.
8 188.
Der Gebrauch der Dampfpfeife oder der Preßluftpfeife sowie das Offnen
der Zylinderhähne ist auf die notwendigsten Fälle zu beschränken.
In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter
möglichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampf= oder Preßluftpfeife vor-
zugsweise die Läutevorrichtung der Lokomotive zur Anwendung kommen.
8 189.
Die Führung der Lokomotiven darf nur Personen übertragen werden, die
als Lokomotivführer vom Bergamte zugelassen sind.
Jede Lokomotive muß, soweit nicht Ausnahmen gestattet sind, mit einem
Führer und einem Heizer besetzt sein. Der Heizer muß mit der Führung der
Lokomotive so weit vertraut sein, daß er sie erforderlichenfalls zum Stillstande
bringen kann. Dem Lokomotivpersonale dürfen Obliegenheiten, die es an der
Wahrnehmung seines Dienstes hindern, nicht übertragen werden.
5. Signalwesen.
8 190.
Signale müssen gemäß den Vorschriften in der Signalordnung für die
Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt werden.
8 191.
Grubenanschlußbahnen, deren ganze Ausdehnung vom Anfangs- und End—
punkte nicht übersehen werden kann, müssen auf Verlangen der Aufsichtsbe—
hörden mit elektrischen Telegraphen oder Fernsprechern versehen sein.