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8 242.
Das auf jeder selbständig betriebenen Bergwerksanlage zu haltende Zechen—
buch muß durch das Bergamt auf seine Blattzahl bescheinigt werden.
Außer den in Ausführung des 8 252 des Berggesetzes zu bewirkenden
oder in den Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen
sind die von der Bergbehörde zur Ausführung zugelassenen Betriebspläne und
die sonstigen auf den Betrieb sich beziehenden Verfügungen der Bergbehörden,
soweit deren Eintragung von letzteren angeordnet worden ist, in das Zechen—
buch einzutragen.
8 243.
Aufsichtspersonen im Sinne dieser Verordnung sind die Personen, die zur
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes angenommen sind (8 70 des Berg—
gesetzes). ·
Die Aufsichtspersonen sind nach § 73 des Berggesetzes innerhalb des
ihnen zugewiesenen Geschäftskreises für die Befolgung der Vorschriften dieser
Verordnung verantwortlich.
Wird die Zuwiderhandlung von einer ihrer Aufsicht unterstellten Person
begangen, so sind sie neben dieser verantwortlich, wenn sie die Zuwiderhandlung
wissentlich geduldet haben oder wenn sie es bei der Beaufsichtigung des Be-
triebes an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen (§ 73 Abs. 2 des
Berggesetzes).
8 244.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung ist
nach 874 des Berggesetzes der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter mit ver—
antwortlich:
1. wenn er die zur Ausführung dieser Vorschriften erforderlichen Mittel
verweigert hat;
2. wenn er die Zuwiderhandlung wissentlich geduldet hat;
3. wenn er bei Ausübung der nach seiner Stellung zum Betriebe ihm
möglichen Aufsicht es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
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