Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8 242. 
Das auf jeder selbständig betriebenen Bergwerksanlage zu haltende Zechen— 
buch muß durch das Bergamt auf seine Blattzahl bescheinigt werden. 
Außer den in Ausführung des 8 252 des Berggesetzes zu bewirkenden 
oder in den Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen 
sind die von der Bergbehörde zur Ausführung zugelassenen Betriebspläne und 
die sonstigen auf den Betrieb sich beziehenden Verfügungen der Bergbehörden, 
soweit deren Eintragung von letzteren angeordnet worden ist, in das Zechen— 
buch einzutragen. 
8 243. 
Aufsichtspersonen im Sinne dieser Verordnung sind die Personen, die zur 
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes angenommen sind (8 70 des Berg— 
gesetzes). · 
Die Aufsichtspersonen sind nach § 73 des Berggesetzes innerhalb des 
ihnen zugewiesenen Geschäftskreises für die Befolgung der Vorschriften dieser 
Verordnung verantwortlich. 
Wird die Zuwiderhandlung von einer ihrer Aufsicht unterstellten Person 
begangen, so sind sie neben dieser verantwortlich, wenn sie die Zuwiderhandlung 
wissentlich geduldet haben oder wenn sie es bei der Beaufsichtigung des Be- 
triebes an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen (§ 73 Abs. 2 des 
Berggesetzes). 
8 244. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung ist 
nach 874 des Berggesetzes der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter mit ver— 
antwortlich: 
1. wenn er die zur Ausführung dieser Vorschriften erforderlichen Mittel 
verweigert hat; 
2. wenn er die Zuwiderhandlung wissentlich geduldet hat; 
3. wenn er bei Ausübung der nach seiner Stellung zum Betriebe ihm 
möglichen Aufsicht es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
1905 9
	        
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