Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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§ 17. 
Es dürfen nur solche Maschinenwärter bei der Seilfahrt tätig sein, die nach vorher- 
gegangener Prüfung von dem Bergamte als solche zugelassen und auf die gewissenhafte Befolgung 
des sie betreffenden Teils dieser Bedingungen verpflichtet worden sind. Ihre Namen sind in das 
Zechenbuch einzutragen. Die Verhandlung über die Verpflichtung ist diesen Bedingungen an- 
zuheften. 
8 18. 
Der Maschinenwärter ist verpflichtet, vor dem jedesmaligen Beginne der Seilfahrt durch 
genaue Besichtigung aller einzelnen Teile der Maschine von ihrer ordentlichen und vorschrifts— 
mäßigen Beschaffenheit sich zu überzeugen. Insbesondere sind der Teufenzeiger und alle sonst 
noch vorhandenen Vorrichtungen zur Erkennung des Standes der Förderkörbe in den Schacht- 
trümmern (sowie die selbsttätige Bremsvorrichtung) in gutem Zustande zu erhalten und vor Beginn 
jeder Schicht (bei jedem Sohlenwechsel) sowie vor Beginn jeder Seilfahrt auf ihre richtige Stellung 
zu prüfen. 
Finden sich hierbei Mängel oder Schäden, so darf die Seilfahrt vor deren Beseitigung 
nicht begonnen werden. 
§ 19. 
Die Fördergeschwindigkeit darf bei der Personenförderung zu keinem Zeitpunkke Mieter 
in der Sekunde übersteigen. z 20 
Die bei der Seilfahrt anzuwendenden Signale sind in folgender Weise zu ordnen: 
a) Anfang und Schluß der Seilfahrt, sowie jede einzelne während der Schicht selbst vor— 
kommende Ein= und Ausfahrt von Personen werden durch besondere Meldesignale an- 
gezeigt, durch deren Empfang der Maschinenwärter verpflichtet wird, mit derjenigen er- 
mäßigten Geschwindigkeit und mit derjenigen vermehrten Vorsicht zu fördern, die für 
Beförderung von Menschen erforderlich sind. 
Für jede Seilfahrt-Sohle muß eigenes, von den übrigen Meldesignalen leicht zu 
unterscheidendes Meldesignal festgesetzt werden. 
b) Nachdem das Ausführungssignal zur Förderung erfolgt ist, hat der Maschinenwärter 
jedesmal mindestens 10 Sekunden zu warten, bevor er die Maschine in Gang setzt. 
Wird dieses Ausführungssignal ausnahmsweise durch den Fahrenden selbst ge- 
geben, — was durch ein besonderes, ein für allemal vorgeschriebenes Meldesignal dem 
Maschinenwärter bekannt zu geben ist, — so muß letzterer mindestens 30 Sekunden 
warten, bevor er die Maschine in Gang setzt. 
#) Wird bei der Seilfahrt von mehreren Etagen einer Förderschale gleichzeitig auf= oder 
abgestiegen, so ist ein Aufseher, Anschläger oder Abnehmer für eine Etage zu bestimmen, 
der allein befugt ist, das Signal zum Beginn der Seilfahrt an den Maschinenwärter 
abzugeben. 
Der dazu bestimmte Aufseher darf dieses Signal nicht eher abgeben, bis er von 
den Aufsehern, An schlägern oder Abnehmern der anderen in Betracht kommenden Etagen 
das Signal erhalten hat, daß für diese Etagen die Seilfahrt beginnen kann.
	        
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