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§ 17.
Es dürfen nur solche Maschinenwärter bei der Seilfahrt tätig sein, die nach vorher-
gegangener Prüfung von dem Bergamte als solche zugelassen und auf die gewissenhafte Befolgung
des sie betreffenden Teils dieser Bedingungen verpflichtet worden sind. Ihre Namen sind in das
Zechenbuch einzutragen. Die Verhandlung über die Verpflichtung ist diesen Bedingungen an-
zuheften.
8 18.
Der Maschinenwärter ist verpflichtet, vor dem jedesmaligen Beginne der Seilfahrt durch
genaue Besichtigung aller einzelnen Teile der Maschine von ihrer ordentlichen und vorschrifts—
mäßigen Beschaffenheit sich zu überzeugen. Insbesondere sind der Teufenzeiger und alle sonst
noch vorhandenen Vorrichtungen zur Erkennung des Standes der Förderkörbe in den Schacht-
trümmern (sowie die selbsttätige Bremsvorrichtung) in gutem Zustande zu erhalten und vor Beginn
jeder Schicht (bei jedem Sohlenwechsel) sowie vor Beginn jeder Seilfahrt auf ihre richtige Stellung
zu prüfen.
Finden sich hierbei Mängel oder Schäden, so darf die Seilfahrt vor deren Beseitigung
nicht begonnen werden.
§ 19.
Die Fördergeschwindigkeit darf bei der Personenförderung zu keinem Zeitpunkke Mieter
in der Sekunde übersteigen. z 20
Die bei der Seilfahrt anzuwendenden Signale sind in folgender Weise zu ordnen:
a) Anfang und Schluß der Seilfahrt, sowie jede einzelne während der Schicht selbst vor—
kommende Ein= und Ausfahrt von Personen werden durch besondere Meldesignale an-
gezeigt, durch deren Empfang der Maschinenwärter verpflichtet wird, mit derjenigen er-
mäßigten Geschwindigkeit und mit derjenigen vermehrten Vorsicht zu fördern, die für
Beförderung von Menschen erforderlich sind.
Für jede Seilfahrt-Sohle muß eigenes, von den übrigen Meldesignalen leicht zu
unterscheidendes Meldesignal festgesetzt werden.
b) Nachdem das Ausführungssignal zur Förderung erfolgt ist, hat der Maschinenwärter
jedesmal mindestens 10 Sekunden zu warten, bevor er die Maschine in Gang setzt.
Wird dieses Ausführungssignal ausnahmsweise durch den Fahrenden selbst ge-
geben, — was durch ein besonderes, ein für allemal vorgeschriebenes Meldesignal dem
Maschinenwärter bekannt zu geben ist, — so muß letzterer mindestens 30 Sekunden
warten, bevor er die Maschine in Gang setzt.
#) Wird bei der Seilfahrt von mehreren Etagen einer Förderschale gleichzeitig auf= oder
abgestiegen, so ist ein Aufseher, Anschläger oder Abnehmer für eine Etage zu bestimmen,
der allein befugt ist, das Signal zum Beginn der Seilfahrt an den Maschinenwärter
abzugeben.
Der dazu bestimmte Aufseher darf dieses Signal nicht eher abgeben, bis er von
den Aufsehern, An schlägern oder Abnehmern der anderen in Betracht kommenden Etagen
das Signal erhalten hat, daß für diese Etagen die Seilfahrt beginnen kann.