Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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d) Die Signale für diese Seilfahrt müssen sich von den in den andern Trümmern dieses 
Schachtes verwendeten Signalen durch den Klang so wesentlich unterscheiden, daß eine 
Verwechselung nicht stattfinden kann. 
8 21. 
Kein Arbeiter darf gezwungen werden, sich des Seils zum Fahren zu bedienen. 
Eine Weigerung, sich der Seilfahrt zu bedienen, darf niemals Grund zur Entlassung aus 
der Arbeit sein. 
§ 22. 
Es darf nicht gleichzeitig von verschiedenen Sohlen Seilfahrt stattfinden. 
Die Zahl der gleichzeitig auf einem Förderkorbe Fahrenden darf nicht über 
— und zwar in der oberen Etage nicht übrrr 
in der mittleren Etage nicht übr 
in der unteren Etage nicht über – 
Personen betragen. 
8 23. 
Das Betreten und Verlassen des Förderkorbes ist nur zulässig, wenn er auf den Hänge- 
stützen aufruht. Für die Beobachtung dieser Vorschrift, sowie für die Aufrechterhaltung der 
Ordnung beim Betreten und Verlassen des Förderkorbes und für den vorschriftsmäßigen Verschluß 
des Förderkorbes sind die Abnehmer und Anschläger oder die sonst dazu bestimmten Aufseher ver- 
antwortlich. Sie bestimmen die Reihenfolge der Fahrenden und haben dafür Sorge zu tragen, 
daß die von den Fahrenden mitgeführten Sprengstoffe so verwahrt sind, daß jede Gefahr ver- 
mieden wird. 
Sie allein haben die Befugnis, die erforderlichen Signale zu geben. Ihren Anordnungen 
muß die fahrende Mannschaft Folge leisten. 
8 24. 
Es ist verboten, auf einem beladenen Förderkorbe ein- oder auszufahren. 
8 25. 
Das Fahren auf offenem oder auf einem teilweise beladenen Förderkorbe ist nur den 
Aufsichtspersonen und den von diesen mit der Besichtigung und Ausbesserung des Schachtes beauf- 
tragten Personen gestattet. 
g 26. 
Die Mannschaften dürfen brennende offene Lampen während der Seilfahrt nicht mit sich 
führen. Dagegen hat die Grubenverwaltung für die Beleuchtung der Förderkörbe durch eine oder 
mehrere geschlossene Lampen (Sicherheitslampen oder Laternen) zu sorgen. 
827. 
Die Fahrenden müssen sich in dem Förderkorbe ruhig verhalten, dürfen die einmal ein- 
genommenen Plätze nicht verlassen und schwere Gegenstände, namentlich Gezähestücke, nicht mit 
sich führen.
	        
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