Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

72 
g6. 
Förderung von Mannschaften darf nur für die zur Leitung der Bühne bei Anderung 
ihrer Höhenlage bestimmten Personen stattfinden. 
Die Personen, die die Bühne zu benutzen haben, müssen auf die Befolgung dieser Vorschrift 
besonders verpflichtet werden, was im Zechenbuche zu vermerken ist. 
§ 7. 
Zeichnungen und Beschreibungen der Bühne sind dem Bergamte einzureichen. Dieses er- 
teilt die Genehmigung zur Benutzung durch Vermerk auf den Zeichnungen und Beschreibungen 
und durch Eintragung im Zechenbuche. 
§ 8. 
Wenn die Bühne wesentlich geändert oder auf einem anderen Schachte in Betrieb genommen 
wird, sowie nach länger als einjähriger Betriebspause muß die Genehmigung zu ihrer Benutzung 
wiederholt werden. 
89. 
Bei besonderer Bauart der Bühne kann das Bergamt Ausnahmen von vorstehenden 
Bedingungen zulassen. 
Weimar, den 16. Januar 1906. 
Grohherzoglich Süchsisches Staatsministerium, 
NHepartement der Finanzen. 
Hunnius. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.